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Artikel 4.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll in lebereinstimmung mit den an-
schließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen balben Zoll Englischen
Maßes im Lichte der Schienen betragen.
Auch im Uebrigen sollen die Bahnen und deren Betriebemittel dergestalt eingerichtet
werden, daß letztere nicht nur von der einen Bahn zur andern, sondern auch von und nach
den Nachbarbahnen ungestört übergehen können.
Artikel 5.
Die Königlich Württembergische Regierung wird im Königlich Preußischen Gebiete
Stationen und Haltestellen sowohl für den Personen- als auch für den Güterverkehr an
allen denjenigen Punkten anlegen, an denen ein entsprechendes Verkehrsbedürfniß vorhanden
ist, oder künftig sich herausstellen wird.
Artikel 6.
Die Königlich Preußische Regierung wird zur planmäßigen Ausführung der von der
Königlich Württembergischen Regierung im Königlich Preußischen Gebiete zu bauenden Eisen-
bahnen nebst den dazu gehörigen Anlagen das Expropriationsrecht in gleichem Umfange be-
willigen, als in den Bestimmungen der N. 8, 9 und 10 des Königlich Preußischen Ge-
setzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 vorgesehen ist.
Sollten vor dem Beginn des Bahnbaues für die Anlagen von Eisenbahnen in den
Hohenzollern'schen Landen andere gesetzliche Bestimmungen über das Expropriationsverfah=
ren vorgeschrieben werden, so finden diese auch bei den von der Königlich Württembergi-
schen Regierung im Königlich Preußischen Gebiete zu erbauenden Bahnen Anwendung.
Artikel 7.
Die Königlich Württembergische Regierung wird bei den im Preußischen Gebiete zu
bauenden Bahnstrecken alle Anlagen einrichten und unterhalten, welche an Wegen, Ueber-
fahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs= und Vorfluth-Anlagen u. s. w. zur Si-
cherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig sind. Entsteht die Nothwenvigkeit
solcher Anlagen erst nach Eröffnung des Bahnbetriebs durch eine mit den benachbarten
Grundstücken vorgehende Veränderung, so wird die Königlich Württembergische Regierung
dieselben zwar einrichten und unterhalten, jevoch nur auf Kosten der Interessenten.
Artikel 8.
Die Landesbhoheit bleibt hinsichtlich der von der Königlich Württembergischen Regierung