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einverstanden, daß die Preußischen Telegraphendrähte auf Verlangen der Königlich Preußi—
schen Regierung mit den Württembergischen Telegraphendrähten in einen dem Zwecke un-
unterbrochener Verbindung möglichst entsprechenden Zusammenhang gebracht werden.
Artikel 19.
Auf vden im Art. 1 genannten Eisenbahnen werden den Königlich Preußischen Militär-
mannschaften und Militäreffecten hinsichtlich der Beförderungspreise dieselben Ermäßigungen
zu Theil, welche bei Beförderung Königlich Württembergischer Militärpersonen und Mili-
täreffecten auf den Königlich Württembergischen Staatsbahnen eintreten.
Auch ist die Königlich Württembergische Regierung einverstanden, daß nach Herstellung
der einzelnen, den Gegenstand vieses Vertrages ausmachenden Eisenbahnverbindungen eine
Abänderung der zwischen den beiverseitigen hohen Regierungen bestebenden Etappenconven.
tion zu dem Zwecke vereinbart werden soll, um den Königlich Preußischen Militärmann-.
schaften und Effecten von und nach Hechingen und Sigmaringen statt des jetzigen Landwegs
die Benutzung der Eisenbahnen zu ermöglichen.
Dagegen verpflichtet sich die Königlich Preußische Regierung, auf den Eisenbahnen,
welche den Gegenstand gegenwärtigen Vertrags ausmachen, den Transit Königlich Württem-
bergischer Truppen und Militäreffecten durch die Hohenzollern'schen Lande jederzeit im Frie-
den oder Kriege ungehindert und unbelästigt durch Grenz= und Paßformalitäten zu gestatten.
Artikel 20.
Die Königlich Württembergische Regierung überläßt dem Ermessen der Königlich Preu-
ßischen Regierung, zur Ueberwachung der Königlich Preußischen Interessen und Gerecht-
same bei den von der Königlich Württembergischen Regierung im Königlich Preußischen
Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahnen, sowie zur Verhandlung mit der Königlich
Württembergischen Eisenbahnverwaltung in allen auf den Bau und Betrieb sich beziehenden
Angelegenheiten einen besondern Commissarius zu bestellen, oder auch andere geeignete
Organe auszuwählen.
Artikel 21.
Die Königlich Preußische Regierung behält sich das Recht vor, bei jeder von den im
Artikel 1 genannten Eisenbaßnen die innerhalb ihres Gebiets von der Koniglich Württem-
bergischen Regierung hergestellte Bahnstrecke nebst allem zu derselben zu rechnenden Zube-
hör nach Verlauf von dreißig Jahren nach dem vertragsmäßigen Endtermin für die Voll-
endung per sämmtlichen Bahnen (Artikel 2) in Folge einer mindestens drei Jahre vorher