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von Ebingen und von Scheer, sondern auch der von der Großberzoglich Badischen Regierung
auszuführenden Bahn von Moͤßkirch nach Sigmaringen die Einmündung gestattet.
Beide hohe contrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß bei Beurthei-
lung der Frage, ob ein entsprechendes Verkebrsbedürfniß für Anlage einer Station oder
Haltstelle vorliege, auch die hiemit verbundenen Anlage= und Betriebskosten, sowie das
allgemeine Verkehrsinteresse in Betracht gezogen werden.
Zu Artikel 6.
Die Königlich Preußische Regierung sichert der Königlich Württembergischen Regierung
bei Erwerbung der für die Bahnanlagen erforderlichen Realitäten ihre Mitwirkung in der
Weise zu, daß sie ihre Verwaltungsbehörden anweist, die K. Württembergische Eisenbahn-
verwaltung bei den Vorarbeiten für die Ermittlung des Kaufwerths, bei den Kaufsunter-
handlungen und bei den Vorarbeiten zur Einleitung des Expropriationsverfahrens thunlichst
zu unterstützen.
Außerdem wird die Königlich Preußische Regierung diejenigen Hohenzollern'schen Ge-
meinden, welche vurch die fraglichen Bahnen berührt werden und Stationen erhalten, zu
veranlassen suchen, daß sie das zu den Stationsanlagen etwa in Anspruch zu nehmende
Gemeindeeigenthum unentgeltlich an die K. Württembergische Eisenbahnverwaltung abtreten
und der letzteren auch sonst bei der Grunderwerbung und Bauausführung förderlich an die
Hand geben.
Zu Artikel 9.
Man ist darüber einverstanden, daß, wenn die Königlich Württembergische Regierung
vor Ende 1899 in vie Lage kommen sollte, an die preußische Strecke der Bahn von
Tübingen über Hechingen nach Balingen den Anschluß irgend einer Eisenbahn zuzulassen,
letztere Bahnanlage vor Ende 1899 ohne Vorwissen und ausdrückliche Zustimmung Würt-
tembergs eine die Frequenz der Bahn von Hechingen über Balingen und Ebingen nach
Sigmaringen beeinträchtigende Fortsetzung over Seitenverbindung nicht erhalten darf.
Zu Artikel 10.
Es wird darauf Bedacht genommen werden, daß die Bahnpolizei-Reglements für die
Bahnstrecken im K. Preußischen Gebiete mit denen der anschließenden K. Württembergi.
schen Bahnen, soweit irgend thunlich, gleichlautend werden.
Zu Artikel 21.
Es wird Werth darauf gelegt von Seiten der Königlich Preußischen Regierung, daß die