Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

25. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 19. August 1865. 
Inhal t. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen in der Finanzperiode 186⅛. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Aufhebung der besonderen Satsauf= 
sicht über die Gemelnde Spraltbach, Oberamts Gmünd. — Verfügung, betreffend die Versicherung des 
beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend den Bau von Eisenbahnen in der Finanzperiode 186¼. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Ausführung des Gesetzes A vom 17. November 1858, betreffend die weitere 
Ausdehnung des Eisenbahnnetzes, und behufs fernerer Ausbiloung des württembergischen 
Bahnnetzes, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes 
und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Artikel 1. 
In der Finanzperiode von 186/ sollen folgende Bahnen zur Ausführung kommen: 
1) an der Stelle der Bahn von Heilbronn nach Reckarelz, in Folge des mit den 
Großherzoglich Badischen und Hessischen Regierungen abgeschlossenen Vertrags, die 
Bahn von Heilbronn nach Jagstfeld; 
2) die Bahnstrecke von Mühlen durch das Neckarthal bis Rottweil; 
3) die Bahnstrecke von Hall nach Crailsheim;
	        
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