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in allen Fällen, in welchen dieselbe kraft einer besonderen, in den Bestimmungen
des Hanvelsgesetzbuchs begründeten, Befugniß over Verpflichtung vorgenommen wirb;
8) die Rechtsverhältnisse des Seerechts.
IIII. Von den Kaufleuten.
Art. 4.
Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes über die Kauf-
leute und die Handelsgesellschaften finden auch Anwenbung auf diejenigen Personn und
Erwerbsgesellschaften, welche Gegenstände eigener Produktion, sei es in Natün oder nach
vorgängiger Verarbeitung, gewerbsmäßig und in einem die Formen des kaufmännischen
Geschäftsbetriebs erfordernden Umfange veräußern. Die Geschäfte dieser Personen und
Gesellschaften, welche zum Betriebe ihres Gewerbs gehören (Art. 273 des Handelsgesetz-
buchs), insbesondere vie gewerbliche Veräußerung ihrer Provukte, sind nach den Grund-
sätzen des Handelsgesetzbuchs über Handelsgeschäfte zu beurtheilen. 6
Der Verkauf eigener landwirthschaftlicher und Walderzeugnisse, wofern sie nicht in
größerem Betriebe durch Verarbeitung umgestaltet und umgesetzt werden, ist von vorstehen-
den Bestimmungen ausgenommen.
Art. 5.
Soweit sich Apotheker neben dem Einzelnverkaufe von Arzuneistoffen und andern Prä-
paraten mit dem Verkaufe derselben in größeren Quantitäten als stebendem Gewerbe be-
fassen, gehören sie nicht blos zu den im Art. 10 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeich-
neten Gewerbsleuten.
Art. 6.
Neben den Kaufleuten (Art. 4 des Handelsgesetzbuchs), mit Ausnahme jedoch der in
Art. 10 bemerkten Handels= und Gewerbsleute, unterliegen auch Solche, auf welche die
Art. 4 und 5 anwendbar sind, den Vorschriften der Art. 364 bis 367 Ziff. 1 des Straf-
gesetzbuchs.
Die Bestimmung der Ziffer 2 des Art. 367 gilt für sämmtliche im Absatz 1 erwähnte
Handel= und Gewerbetreibende.
Art. 7.
Wenn das Gewerbe eines Kaufmanns (im Sinne des Handelsgesttzbuchs) over ein
unter Art. 4 und 5 dieses Gesetzes fallenden Gewerbe für Rechnung des Staats betrieben