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Soll auf Grund einer Verfügung, welche im Namen der Gesellfchaft über einen der
im Eingange dieses Artikels bezeichneten Gegenstände erfolgt ist, ein Eintrag in dem Gü-
ter= oder Unterpfandsbuche gemacht werden, so genügt zur Feststellung der Befugniß des
Verfügenden der Nachweis aus dem Handelsregister, daß derselbe zur Zeit der Verfügung
zu der Gesellschaft in einem Verhältnisse gestanden ist, wodurch er nach den Bestimmungen
des Handelgesetzbuchs befugt war, in der geschehenen Art im Namen der Gesellschaft mit
rechtlicher Wirkung gegen Dritte zu verfügen.
Die Nachweisungen aus dem Handelsregister werden durch Beurkundungen des Har-
delsgerichts geliefert, welches das Handelsregister führt.
Verträge, wodurch ein Gesellschafter liegenschaftliches Vermögen an die Gesellschaft
überträgt oder von derselben übernimmt, müssen zum gerichtlichen Erkenntnisse gebracht wer-
den und sind der Accisepflicht sowie der Erkenngebühr unterworfen, jevoch so, daß die auf
den Antheil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen zu rechnende Quote von dem
Aceis= und Gebührenansatze frei bleibt. Dagegen bat wegen des blosen Ein= oder Aus-
tritts von Mitgliedern oiner Handelsgesellschaft, welche liegenschaftliches Vermögen besitzt,
kein gerichtliches Erkenntniß und keine Aceiseerhebung stattzufinden.
Die Bestimmungen, welche im Schlußsatze des Art. 2 und im Art. 3 des Gesetzes
über Liegenschaftsveräußerungen vom 23. Juni 1853 (Reg. Bl. S. 244) enthalten sind,
finden auf Handelsgesellschaften keine Anwendung.
Art. 35.
Zur Gründung von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien ist
Staatsgenehmigung nicht erforderlich. Ausnahmsweise ist sie für solche Gesellschaften dann
nothwendig, wenn dieselben Bank= und Kreditgeschäfte, Sach= oder Lebensversicherungen
einschließlich der Leibrentenverträge und den Bau von Eisenbahnen für den öffentlichen
Verkehr zum Gegenstande ihres Unternehmens machen wollen. Sie erfolgt in diesen Fällen
durch landesherrliche Entschließung.
Eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung ist in das Regierungsblatt auf-
zunehmen.
Die Beurkundung, welche zur Errichtung von Aktiengesellschaften und Kommanditge-
sellschaften auf Aktien sowie zu den im Handelsgesetzbuche näher bezeichneten Beschlüssen
derselben erfordert wird, erfolgt durch den Vorstand oder Aktuar eines Bezirksgerichts oder
durch einen Notar.
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welchen die Befugniß zur