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Artikel 2.
Die Großherzoglich Badische Regierung überläßt — unter ausdrücklicher Wahrung aller
ihrer Hoheitsrechte — der Königlich Württembergischen Regierung den Bau, sowie den
ungestörten und ungehinderten Betrieb der auf Badischem Gebiete befindlichen Strecke der
Bahn von Jaxtfeld nach Osterburken.
Die Königlich Württembergische Bahnverwaltung hat gegen jede Verletzung der Bahn
und ihrer Zugehörden, sowie gegen jede Störung des Betriebs oder Beeinträchtigung des
hiezu aufgestellten Personals ganz denselben Anspruch auf unverweilten gesetzlichen Schutz
der Großherzoglich Badischen Behörden, welcher in gleichem Falle von diesen der Eisen-
bahnverwaltung des eigenen Landes zu gewähren ist.
Insbesondere wird bestimmt:
1) Für alle innerhalb des Badischen Gebiets auf der Bahn einschließlich ibrer Zuge-
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hörden vorkommenden, sowie für vie — die Sicherheit des Betriebs auf derselben
gefährdenden — Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, behalten die Gesetze
und Verordnungen der Großherzoglich Badischen Regierung ihre Geltung, wie diese
überhaupt, auch soweit sie sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen betreffen, auf der
Bahn innerhalb des Badischen Gebiets überall Anwendung finden.
Auch sind für die Abwandlung aller auf vieser Bahnstrecke begangenen Ueber-
tretungen, Vergeben und Verbrechen im Badischen Gebiet die Badischen Polizei-
und Gerichtsbehörden zuständig.
Die in solchen Fällen erkannten Geldstrafen werden der Badischen Staatskasse
zugewiesen.
Die Handhabung der Bahnbetriebspolizei auf den dem Großberzoglich Badischen
Staatsgebiet angehörigen Strecken der Verbindungsbabn, sowie auf den der König-
lich Württembergischen Regierung zur ausschließlichen Benützung überlassenen Theilen
der Wechselstation Osterburken wird von den Angestellten der Königlich Württem-
bergischen Bahnverwaltung und zwar nach denselben Vorschriften ausgeübt, welche
für die Betriebsverwaltung ver Badischen Staatseisenbabn in Baden in Geltung
sind oder künftig erlassen werden.
Die von Württemberg bei der Badischen Bahnstrecke angestellten Eisenbahnbe-
diensteten werden für die ihnen in dieser Beziehung obliegenden Verrichtungen durch
vie zuständigen Großherzoglich Badischen Behörden verpflichtet und instruirt.