Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Gegen die Verfügung der Kreisregierung, wodurch die Auflösung einer vom Staate 
genehmigten Aktiengesellschaft im Falle des Art. 240, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs aus- 
gesprochen wird, steht dem Vorstande der Gesellschaft eine Beschwerde an das Ministerium 
des Innern binnen einer unerstrecklichen Frist von 30 Tagen zu. Eine besondere Beleh- 
rung bierüber findet nicht statt. Das Ministerium entscheivet endgültig. 
Art. 38. 
Um in Württemberg ein stehendes Geschäft, sei es mittelst einer Zweignieverlassung 
oder einer ständigen Agentur, zu betreiben, ist Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien und juristischen Personen, die einem fremden Staate angebören, staatliche Ge- 
nehmigung erforderlich, wenn das Gewerbe Bank= und HKreditgeschäfte, Sach= oder Lebens- 
versicherungen einschließlich ver Leibrentenverträge zum Gegenstande hat, over wenn in dem 
fremden Staate der Gewerbebetrieb von solchen Gesellschaften und Personen, die Würt- 
temberg angehören, gleichfalls staatliche Genehmigung erfordert. 
Die Ertheilung der staatlichen Genehmigung richtet sich nach den Bestimmungen des 
Art. 35. Auch finden die Art. 36, 37 und 39 analoge Anwendung auf viese Gesellschaf- 
ten oder Personen. 
Art. 39. 
Die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft werden mit Gefängniß bis zu 
einem Jahre bestraft: 
1) wenn sie die im Art. 240, Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene 
Anzeige, soweit sie ihnen obliegt, nicht unverzüglich erstatten; 
2) wenn sie der Vorschrift des Art. 37, Absatz 2 des gegenwärtigen Gesetzes in Be- 
treff der Einreichung der Bilanz nicht rechtzeitig nachkommen; 
3) wenn sie in ihren officiellen Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Ver- 
mögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen 
Vorträgen vorsätzlich den Stand der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen 
oder verschleiern, um auf den Kurs der Aktien oder den Kredit der Gesellschaft 
einzuwirken. 
Die Strafbestimmungen zu Ziffer 1 und 3 finden auch Anwendung auf Mitglieder 
des Aufsichtsraths, welche dort bezeichnete Handlungen begeben oder sich an solchen wissent- 
lich betheiligen. 
In den unter Ziffer 1 und 2 bemerkten Fällen tritt jedoch Strafe nicht ein, wenn
	        
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