Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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die Vorstände, beziehungsweise die Mitglieder des Aufsichtsraths, keine Schulv an der Ver- 
säumniß trifft. 
Das Erkenntniß erfolgt durch die Kreisgerichte. 
Art. 40. 
Wird über eine Handelsgesellschaft irgend welcher Art Vermögensuntersuchung ver- 
bängt, so kommen die Vorschriften der Artikel 21 und 22 dieses Gesetzes zur Anwendung. 
Art. 41. 
Der Konkurs der Handelsgesellschaft bildet ein selbstständiges Verfahren zur 
Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen. 
Wenn gegen das Vermögen einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft 
oder einer Kommamditgesellschaft auf Aktien der Konkurs erkannt wird, so muß gleichzeitig 
über einen jeden persönlich haftenden Gesellschafter Vermögensuntersuchung verhängt wer- 
den, wofern die Maßregel aus allgemein geltenden Gründen nicht bereits früher zu ver- 
bängen war. 
Das bei Anordnung dieser Vermgenenmtrrsuchn zu erlassende Verbot der Ver- 
mögensveräußerung darf erst nach der Schuldenliq stagfahrt im Konkurse über das 
Gesellschaftsvermögen wieder aufgeboben weroen. Die Aufhebung des Verbots setzt vor- 
aus, daß der betreffende Gesellschafter noch zahlungsfähig ist, selbst wenn sämmtliche Ge- 
sellschaftsschulden, von denen nicht außer Zweifel ist, daß sie durch das Gesellschaftsverms- 
gen gedeckt werden, zu seinen Privatschulden hinzugerechnet werden. 
Die Gesellschaftsgläubiger können in diesem Falle, soferne und soweit ihre Befriedigung 
aus dem Gesellschaftsvermögen nicht ganz feststeht, von dem betreffenden Gesellschafter für 
ihre Forderung Sicherheit verlangen. 
Ergibt sich die Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters, so ist sofort der Konkurs 
gegen ihn zu erkennen. 
Die Gläubiger der Gesellschaft können, um für ihren Ausfall im Konkurse über das 
Gesellschaftsvermögen Befriedigung zu erhalten, mit ihren Forderungen gleichzeitig in den 
Konkursen über das Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter als Gläubiger 
anftreten. 
In solchem Falle steht den Privatgläubigern der persönlich haftenden Gesellschafter 
ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privatvermögen der letzteren zu (Art. 122, 169 
des Handelsgesetzbuchs).
	        
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