Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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insbesondere den Tauschvertrag, (Thl. II, Tit. 20 und 21), sowie über die Anfechtbarkeit 
von schiedsrichterlichen Sprüchen und von Vergleichen (gütlichen Verträgen) wegen über- 
mäßiger Verletzung (Thl. 1, Tit. 70, §. 12, vergl. Novelle vom 15. September 1822, 
#K. 9, d, und Thl. II, Tit. 22, K. 4) aufgehoben. 
Die Anfechtbarkeit der Vergleiche wegen übermäßiger Verletzung soll auch dann ausg- 
geschlossen sein, wenn der irrthümlich vorausgesetzte Werth einer Sache zuvor nicht Gegen- 
stand des Streits oder der Ungewißbeit gewesen ist. 
Ein Vertrag, der nicht Handelsgeschäft ist (vergl. Art. 286 des Hamdelsgesetzbuchs), 
kann wegen übermäßiger Verletzung von einem Kontrahenten nur angefochten werden, 
wenn er mehr als noch einmal so viel an Werth weggegeben als empfangen hat. Die 
entgegengesetzten Bestimmungen ves Landrechts Thl. II, Tit. 14 find aufgehoben. 
Art. 45. 
Die Forderungen der Kauf= und Handwerksleute für gelieferte Waare und Arbeit 
sind nach Verfluß eines halben Jahrs von der Waarenlieferung oder Arbeitsleistung an 
gerechnet zu verzinsen, vorausgesetzt, daß der Schuldner innerhalb jenes Zeitraums von 
dem Betrage der Forderung unterrichtet wird. Geschiebt dieß erst später, so beginnt vie 
Verzinslichkeit erst von letzterem Zeitpunkte an. Die aus andern Gründen, namentlich 
wegen nicht auf Kredit erfolgten Handelns (zu vergl. auch Art. 289 des Handelsgesetz 
buchs), in einem früheren Zeitpunkte eintretende Verzinslichkeit ist mit vorstehenden Be- 
stimmungen nicht ausgeschlossen. 
Die Hoͤhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere der Verzugszinsen, ist bei solchen 
Forderungen der Kaufleute sowohl als der Handwerker sechs vom Hundert jährlich. 
Art. 46. 
Die Bestimmung des Pfandgesetzes vom 15. April 1825, Art. 87, über die Einrede 
des nicht bezahlten Gelves bei Gelddarlehen, die durch Unterpfänder versichert sind, wird 
durch den Art. 295 des Handelgesetzbuchs nicht berührt. 
Art. 47. 
Für die Aufnahme des im rt. 358 des Handelsgesetzbuchs erwähnten Protestes 
gelten die nämlichen Vorschriften, welche im Art. 87 der deutschen Wechselordnung und 
im Art. 9 des Gesetzes vom 6. Mai 1849, betreffend die Einführung der veutschen Wechsel- 
ordnung im Königreiche, enthalten sind. 
Art. 48. 
In den Fällen der Art. 348, 365 und 407 des Handelsgesetzbuchs kann sich der
	        
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