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Fällen nach Auswahl des Bezirkoörichters, zuletzt der Gerichtsnotar des Bezirksgerichts als
gesetzliche Stellvertreter ein.
Die Ersatzmänner für die Handelsrichter werden zur Dienstleistung regelmäßig (zu
vergl. Art. 14) nur dann berufen, wenn nach dem Ermessen des Gerichtsvorstands wegen
der Verhinderung oder des Ausscheidens einer größeren Anzahl der Handelsrichter ein
Bedürfniß hiefür obwaltet. Ihre Beiziehung erfolgt in der bei ihrer Ernennung bezeich-
neten Reihenfolge.
Art. 5.
Es bleibt der Regierung überlassen, geeigneten Falls das Handelsgericht als eine
selbstständige Abtheilung des Bezirksgerichts einzurichten.
Art. 6.
Zur Unterstützung der Handelsgerichte in der Anlegung und Fortführung der Handels-
register, zur Führung der Gerichtsprotokolle, Besorgung der Registratur, des Sportel-
wesens und der übrigen Kanzleigeschäfte wird jedem Handelsgerichte ein ständiger Ge-
richtsschreiber beigegeben, welcher entweder die niedere oder die erste höhere Justiz--
dienstprüfung erstanden haben muß.
Derselbe wird durch königliche Entschließung ernannt und steht in den durch den K. 4
der Dienstpragmatik vom 28. Juni 1821 bestimmten Verbältnissen.
Auf seine Amtsobliegenheiten wird er beeidigt. Unfähig ist er, als Gerichtsschreiber
zu handeln, wenn er mit einem der Betheiligten in gerader Linie verwandt oder verschwä-
gert oder durch Adoption verbunden oder bis zum zweiten Grade der Seitenlinie nach
bürgerlicher Berechnung verwandt oder verschwägert ist.
Der verhinderte Gerichtsschreiber kann, soweit nicht der Assessor des Handelsgerichts
für ihn einzutreten hat (Art. 3), in den ihm als Solchem obliegenden Geschäften durch
jede Person, welche eine Prüfung im Justiz= oder Verwaltungsfache erstanden hat, nach
vorgängiger Verpflichtung vertreten werden.
Art. 7.
Mitglieder der Handelsgerichte und Gerichtsschreiber dürfen, wenn erstere mit ein-
ander oder letztere mit ersteren in gerader Linie bluksverwandt, verschwägert oder durch Adoption
verbunden oder in der Seitenlinie nach bürgerlicher Berechnung bis zum dritten Grade ein-
schließlich blutgoerwandt vder bis zum zweiten verschwägert sind, auch nach Auflösung der