Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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sachen, mit Einschluß der Urtheilsvollstreckung (Art. 94) und der Verhängung von 
Arresten (Art. 116); 
2) die Führung des Handelsregisters und die sonstigen in dem Handelsgesetzbuche und 
in dem Gesetze über dessen Einführung vom beutigen Tage den Handelsgerichten 
zugewiesenen Handlungen der nichtstrettigen Gerichtsbarkeit; 
3) die Abwandlung der in dem Handelsgesetzbuche und in dem erwähnten Einführungs- 
gesetze den Handelsgerichten zugewiesenen Straffälle. 
Art. 20. 
Die streitige Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte umfaßt, vorbehältlich der durch 
Art. 22 begründeten Ausnahmen: 
1) vie durch Handelsgeschäfte begründeten oder in Ausübung eines Handelsgewerbes 
2) 
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— 
sonst erwachsenen Rechtsverbindlichkeiten sowie die Rechtsverhältnisse aus der Be- 
stellung, Zurückforderung oder Geltendmachung von Faustpfändern für Forderungen 
aus Handelsgeschäften, aus dem Bestande oder der Ausübung des Retentionsrechts 
wegen solcher Forderungen und aus dem Bestande oder ver Geltendmachung von 
gesetzlichen Pfandrechten an beweglichen Sachen für Forderungen aus Handelege- 
schäften, wenn der Beklagte zur Zeit der Entstehung der Verbindlichkeit ein 
Kaufmann war (zu vergl. auch Art. 21); 
die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelzsgesellschaft, zwischen 
dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber eines Handelsgewerbs, sowie zwischen 
den Theilnebmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften, sowohl wäb- 
rend des Bestehens als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, desgleichen 
die Rechtsverhältnisse zwischen einer Handelsgesellschaft oder ihren Mitgliedern und 
den Vorstehern oder Liquidatoren derselben, sowie die Rechtsverhältnisse der Vor- 
steher oder Liquidatoren als solcher unter einander, endlich das Rechtsverhältniß in 
Folge gesetzwidriger Ausgabe von Aktien einer Handelsgesellschaft zwischen dem 
Ausgeber und Besitzer; 
die Rechtsverhältnisse, welche das Recht eines Kaufmanns zum Gebrauche einer be- 
stimmten Handelsfirma oder zur Entschädigung wegen widerrechtlichen Gebrauchs 
einer Handelsfirma zum Gegenstande haben; 
4) vas Rechtsverhältniß, welches durch die Veräußerung oder Verpachtung eines Han- 
delsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht; 
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