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sachen, mit Einschluß der Urtheilsvollstreckung (Art. 94) und der Verhängung von
Arresten (Art. 116);
2) die Führung des Handelsregisters und die sonstigen in dem Handelsgesetzbuche und
in dem Gesetze über dessen Einführung vom beutigen Tage den Handelsgerichten
zugewiesenen Handlungen der nichtstrettigen Gerichtsbarkeit;
3) die Abwandlung der in dem Handelsgesetzbuche und in dem erwähnten Einführungs-
gesetze den Handelsgerichten zugewiesenen Straffälle.
Art. 20.
Die streitige Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte umfaßt, vorbehältlich der durch
Art. 22 begründeten Ausnahmen:
1) vie durch Handelsgeschäfte begründeten oder in Ausübung eines Handelsgewerbes
2)
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sonst erwachsenen Rechtsverbindlichkeiten sowie die Rechtsverhältnisse aus der Be-
stellung, Zurückforderung oder Geltendmachung von Faustpfändern für Forderungen
aus Handelsgeschäften, aus dem Bestande oder der Ausübung des Retentionsrechts
wegen solcher Forderungen und aus dem Bestande oder ver Geltendmachung von
gesetzlichen Pfandrechten an beweglichen Sachen für Forderungen aus Handelege-
schäften, wenn der Beklagte zur Zeit der Entstehung der Verbindlichkeit ein
Kaufmann war (zu vergl. auch Art. 21);
die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelzsgesellschaft, zwischen
dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber eines Handelsgewerbs, sowie zwischen
den Theilnebmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften, sowohl wäb-
rend des Bestehens als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, desgleichen
die Rechtsverhältnisse zwischen einer Handelsgesellschaft oder ihren Mitgliedern und
den Vorstehern oder Liquidatoren derselben, sowie die Rechtsverhältnisse der Vor-
steher oder Liquidatoren als solcher unter einander, endlich das Rechtsverhältniß in
Folge gesetzwidriger Ausgabe von Aktien einer Handelsgesellschaft zwischen dem
Ausgeber und Besitzer;
die Rechtsverhältnisse, welche das Recht eines Kaufmanns zum Gebrauche einer be-
stimmten Handelsfirma oder zur Entschädigung wegen widerrechtlichen Gebrauchs
einer Handelsfirma zum Gegenstande haben;
4) vas Rechtsverhältniß, welches durch die Veräußerung oder Verpachtung eines Han-
delsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht;
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