Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

3) In Absicht auf den inneren Dienst der Bahn, namentlich die Unterhaltung derselben, 
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den Abfertigungsdienst, die Verwaltung des Bahneigenthums, sowie die Signalord= 
nung, baben die von der Königlich Württembergischen Eisenbahnverwaltung ange- 
stellten Beamten und Diener auch auf Badischem Gebiet die bei der ebengenannten 
Verwaltung bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beobachten. 
Die Dienst= und Disciplinargewalt über das im Badischen Gebiet stationirte König- 
lich Württembergische Amts= und Dienstpersonal wird von der zuständigen Königlich 
Württembergischen Behörde ausschließlich ausgenbt. 
Die Dienst= und Disciplinarvergehen dieser Bediensteten werden nach denselben 
Grundsätzen bestraft, welche für die auf Württembergischem Gebiete angestellten 
Eisenbahnbediensteten in Anwendung kommen. Die deffalls erkannten Geldstrafen 
werden der Unterstützungskasse für niedere Diener der Württembergischen Verkehrs- 
anstalten zugewiesen. 
Von jeder Anstellung oder bleibenden Entsernung ist hinsschtlich der auf Großherzog= 
lich Badischem Gebiet stationirten Bediensteten der Großherzoglich Badischen Be- 
triebsverwaltungsbehörde und dem nächsten Großberzoglich Badischen Eisenbahnamt 
Kenntniß zu geben. 
Artikel 4. 
Die Zugsrichtung, die Lage der Bahnhöfe und die gesammte Anlage und Beschaffen- 
beit der Bahn und die bei Ausführung des Baues zu beachtenden Grundsätze unterliegen, 
seweit es sich um die Bahnstrecke auf Badischem Gebiet handelt, der Genehmigung der 
Großberzoglich Badischen Regierung. 
Die Detailplane für die Brücken, Wegübergänge, Wasserdurchlässe, Stationsgebäude 
und Einrichtungen werden nach erfolgter Bearbeitung durch Württembergische Techniker 
mit den biezu bezeichnet werdenren Großherzoglich Bavischen technischen Beamten beratben 
und gemeinschaftlich festgestellt. 
Hiebei sollen übrigens Baugrundsätze, welche die Königlich Württembergische Regie- 
rung innerhalb ibres eigenen Gebietes durchführt, bei der von ihr auf Badischem Gebiet 
zu bauenden Bahnstrecke nicht ausgeschlossen werden. 
Artikel 5. 
Der Großherzoglich Badischen Regierung steht es zu, die Bauausführung des in
	        
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