Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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5) die Rechtsverhältnisse zwischen den Kaufleuten und ihren Prokuristen, Handlungs- 
bevollmächtigten und Handlungsgehülfen, ferner die Rechtsverhältnisse dieser Personen 
aus Handlungen, durch welche sie sich im Handelsgewerbe des Prinzipals Dritten 
verantwortlich gemacht haben; 
6) die Rechtsverhältnisse, welche aus den Berufsgeschäften der Handelsmäkler, der 
sonstigen für die Vermittlung von Handelsgeschäften obrigkeitlich bestellten Personen 
(Art. 30 des Einführungsgesetzes), der Güterbestätter, Wäger, Messer oder anderer 
Personen, welche die Menge oder die Güte ver Waaren oder deren Verpackung für 
den Hanvelsverkehr offentlich zu beglaubigen haben, zwischen ihnen und andern 
Personen entsteben; 
7) die Hinterlegung oder Veräußerung von beweglichen Sachen und Werthpapleren 
in allen Fällen, in welchen vieselbe kraft einer besondern in den Bestimmungen des 
Handelzgesetzbuchs begründeten Befugniß oder Verpflichtung vorgenommen wird; 
8) die Rechtsverbältnisse des Seerechts; 
9) Geschäfte, die auf einer öffentlich genehmigten Börse oder durch Vermittlung eines 
Handelsmäklers abgeschlossen werden; 
10) Ansprüche von Bankiers oder öffentlichen Banken aus Bankgeschäften; 
11) Rechtsverhältnisse, welche durch die Ausgabe oder den Besitz von Papieren auf den 
Inhaber oder durch den Verkehr mit solchen entstanden sind; 
12) Verbindlichkeiten aus Wechseln und Papieren, die an Ordre lauten; 
13) die Rechtsverhältnisse zwischen Handelsfrauen und ihren Ehemännern im Falle des 
Art. 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes; 
14) Ausprüche der Proceßbevollmächtigten und Rechtsbeistände in Streitsachen vor den 
Handelsgerichten wegen ihrer Gebühren und Auslagen; 
15) Mitverbindlichkeiten für Forderungen, welche vor die Harwelsgerichte gebören; 
16) Ansprüche gegen Erben aus Verbindlichkeiten, wegen welcher der Erblasser vor dem 
Handelsgerichte hätte Recht geben müssen. 
K.onkurssachen sind von der Gerichtsbarkeit ver Handelsgerichte bis auf Weiteres 
ausgeschlossen. 
Art. 21. 
Ist in den Fällen der Ziffer 1 des Art. 20 der Kläger kein Kaufmann, so bat
	        
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