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derselbe die Wahl, ob er den Beklagten vor dem ordentlichen oder dem Harvelsgerichte
belangen will.
Art. 22.
Die nach den Bestimmungen des Art. 20 Ziff. 1 bis 13, 15, 16 zur Gerichtsbarkeit
der Handelsgerichte gehörigen Ansprüche find, wofern die Klage in der Hauptsache, ohne
die Nebenforderungen, nicht über fünfzig Gulden an Werth betrifft, auch in den
einem Handelzgerichte zugetheilten Bezirken bei dem einschlägigen Bezir ksgerichte,
beziehungsweise, soweit nicht Ansprüche aus Wechseln erhoben werden, bei dem Gemeinde-
ratbe geltend zu machen, es wäre denn, daß die Parteien auf das Handelsgericht pro-
rogiren.
In Sachen, welche den genannten Werthsbetrag nicht übersteigen, ist das Bezirks-
gericht, beziehungsweise der Gemeinderatb, auch für Erlassung außergerichtlicher und proviso-
rischer Verfügungen und zu Einleitung von Amortisationen zuständig.
Wenn eine Klage von mehreren Klägern erhoben oder gegen mehrere Beklagte ge-
richtet wird, oder wenn gegen denselben Beklagten meprere Ansprüche in einer Klage ver-
folgt werden, entscheidet der Gesammtwerth aller geltend gemachten Ansprüche über die Ge-
richtsbarkeit.
Art. 23.
Erhöbt sich im Laufe eines Rechtsstreits in Folge des Vorbringens einer Partei der
Anspruch des Klägers, so daß dessen Werth die für die Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts
bestimmte Summe übersteigt, so hat das Bezirksgericht, wenn die eine oder andere Partei
vor weiterer Verhandlung darauf anträgt, den Rechtsstreit vor das Handelsgericht zu ver-
weisen und die Entscheidung über die erwachsenen Kosten, soweit nicht darüber besonders
erkannt worden, von dem Ausgange der Hauptsache abhängig zu machen.
Das Verweisungsurtheil unterliegt keinem Rechtsmittel und bindet das Gericht, an
welches vie Sache verwiesen ist.
Die Gemeinderäthe paben sich in diesem Falle auf Wegweisung der Klage zu be-
schränken.
Art. 24.
Das Gericht für die Klage ist für die Widerklage, wenn diese auf einen Anspruch
lautet, der vor ein Gericht mit anderer Gerichtsbarkeit gehört, nur dann zuständig, wenn