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der Gegenanspruch mit dem Anspruche des Klägers im rechtlichen Zusammenhange (in
Konnerität) steht.
Art. 25.
Wenn der Gegenanspruch des Wiverklägers an sich vor ein Gericht mit anderer Ge-
richtsbarkeit gehört, so kann der Vorkläger vor weiterer Verhandlung die Zurückweisung
der Widerklage verlangen.
Das gleiche Recht hat der Kläger, wenn ein Gegenanspruch, der sonst vor ein Gericht
mit anderer Gerichtsbarkeit gehört, als Einrede geltend gemacht wird.
Bei Klagen, welche vor dem Gemeinderathe erboben sind, kann ein Gegenanspruch,
welcher die Summe seiner Gerichtsbarkeit übersteigt, weder im Wege der Widerklage noch
als Einrede geltend gemacht werden.
Art. 26.
Durch einen befreiten Gerichtsstand wird, soferne nicht bei streitigen Rechtssachen
der Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 1849, betreffend die Aufbebung der befreiten
Gerichtsstände, in Anwendung kommt, die Gerichtsbarkeit der Hanvelsgerichte nicht aus-
geschlossen.
Art. 27.
In ven einem Hanvelsgerichte nicht zugetheilten Bezirken verbleibt die streitige Ge-
richtsbarkeit in Handelssachen (Art. 20) den Bezirksgerichten, beziebungsweise den
Gemeinveräthen, und die Gerichtsbarkeit in Wechselsachen geht an die Bezirks-
gerichte über.
Desgleichen haben letztere in gedachten Bezirken die Führung der Handelsregister
sowie die sonstigen Geschäfte ver nichtstreitigen Gerichtsbarkeit in Handelssachen zu besorgen
und die im Handelsgesetzbuche und dem seine Einführung betreffenden Gesetze den Handels-
gerichten zugewiesenen Strafsachen zu erledigen (Art. 19 Ziff. 2 und 3).
Die bisberigen Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Wechselsachen sino auf-
gehoben.
Art. 28.
An der be zirks gerichtlichen Entscheidung von Streitigkeiten über Handels-
oder Wechselsachen und an den im Artikel 27 Absatz 2 bezeichneten Verrichtungen, soweit es
bier eines Kollegialbeschlusses bedarf, hat stets ein Angehöriger des Kaufmannsstandes als
stimmberechtigtes Gerichtsmitglied Theil zu nehmen.