Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. December 1861, betreffend das abgekürzte 
Verfahren bei Streitigkeiten über Gewährleistung für die Mängel gewisser Arten von Haus- 
thieren, find von ihnen nicht zu beachten. 
Art. 41. 
Die Vorschriften des IV. Eodikts 8. 17 Absatz 1, §9. 27 Absatz 1, 2, wonach in be- 
stimmten Fällen der Erhebung einer Klage bei Gericht ein friedensrichterlicher Vergleichs- 
versuch vorhergehen muß, finden auf Rechtssachen, welche vor die Handelsgerichte gehören, 
keine Anwendung. 
Dagegen ist der Kläger berechtigt, sich an die im IV. Edikt 9§.# 17, 27 bezeichneten 
friedensrichterlichen Behörden zu wenden oder das Bezirksgericht oder das Handelsgericht 
vor welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, um Veranstaltung eines 
Sühneversuchs zu bitten. In den letzteren Fällen kann der Vorsitzende des Gerichts den 
Sühneversuch allein oder unter Zuziehung von Mitgliedern des Gerichts vornehmen oder 
mit seiner Vornahme auch ein einzelnes Mitglied des Gerichts beauftragen. 
Ein Zwang für den Gegner, zu erscheinen, findet hbiebei nicht statt. 
Art. 42. 
Vor Fassung der Gerichtsbeschlüsse müssen siets, soferne in diesem Gesetze nicht Aus- 
nahmen festgesetzt sind, die streitenden Theile zur mündlichen Aeußerung vor dem 
erkennenden Gerichte zugelassen werden. 
Art. 43. 
Die vorbereitenden Schriftsätze enthalten: 
1) die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und 
Parteistellung; die Namen der Anwälte; die Bezeichnung des Gerichts (der Ge- 
richtsabtheilung), vor welchem der Rechtsstreit zu verhandeln ist, und des Streit- 
gegenstandes; die Zahl der Anlagen; 
2) die Gesuche, welche die Parteien in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigen, mit 
einer kurz gefaßten, aber vollständigen und bestimmten Angabe der dieselben begrün- 
denden thatsächlichen Verhältnisse, nöthigenfalls mit Andeutung der maßgebenden 
rechtlichen Gesichtspunkte; 
3) eine vollständige und bestimmte Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des 
Gegners, so daß nicht zweifelhaft bleibt, was zugestanden und was bestritten wird; 
4) die Unterschrift der Parteien oder Anwälte. 
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