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Zuvor ist der Gegner schriftlich oder mündlich zu hören. Nur die erste Erstreckung
einer Frist und die erste Verlegung einer Tagfahrt kann auch ohne vorgängige Vernehmung
des Gegners verfügt werden.
Art. 49.
Der Anfang einer Tagfahrt wird durch den Aufruf bestimmt.
Ist bei Festsetzung der Tagfahrt eine bestimmte Stunde bezeichnet, so darf der Auf—
ruf nicht früher erfolgen.
Auch nach erfolgtem Aufrufe. kann eine Verlegung der Verhandlung auf eine spätere
Zeit derselben Sitzung angeordnet werden.
Hiemit tritt die Vorschrift des 8. 69 Absatz 3, 4 des IV. Edikts außer Wirkung.
Art. 50.
Androhung von Rechtsnachtheilen ist nur erforderlich, wenn die Partei weder zur
Aodvokatur befähigt ist, noch einen Rechtsanwalt aufgestellt hat.
Der §. 26 der Justiznovelle vom 15. September 1822 findet bei den Handelsgerichten
keine Anwendung.
Art. 51.
Der Kläger, er mag In= oder Ausländer sein, ist in handelsgerichtlichen Proressen
nicht verbunden, dem Beklagten wegen der Proceßkosten Sicherheit zu leisten, außer wenn
das Gericht mit dem Beklagten dafür hält, daß obne diese Maßregel dem Beklagten bin-
sichtlich des künftigen Wiederersatzes seiner Kosten Gefahr drohen würde.
Art. 52.
Zur mündlichen Verhandlung werden als Beistände nur zugelassen: Advokaten,
Verwandte und Verschwägerte der geraden Linie und im zweiten Grade der Seitenlinie
nach bürgerlicher Berechnung, Ehegatten, Streitgenossen, Prokuristen, Handlungsbevoll=
mächtigte und Handlungsgehülfen einer Partei.
Art. 53.
Wohnt eine Partei nicht am Gerichtssitze oder wählt eine Partei, welche am Gerichts-
sitze nicht wohnt, einen gleichfalls nicht daselbst wohnenden Advokaten, so erfolgt die Zustellung
der gerichtlichen Verfügungen durch die Post. Die Behändigung gilt mit der Auflieferung
zur Post für vollzogen und hat die gleiche Wirkung wie eine an die Partei selbst geschehene;
auch wird sie in ihrer Wirkung dadurch nicht aufgehoben, daß das Schriftstück als unbestell-
bar zurückkommt,