258
Das Protokoll ist vom Gerichtsschreiber und vom Vorsitzenden des Gerichts zu unter-
zeichnen. Ist der Letztere verhindert, so unterzeichnet für ihn der zweite rechtsgelehrte
Richter.
Zweiter Abschnitt.
Erstes Verfahren; Beweisantritt und Beweisverfügung.
Art. 63.
Das Vorverfahren ist schriftlich.
Der Referent erläßt für sich allein die proceßleitenden Verfügungen, soweit nicht in
diesem Gesetze etwas Anderes verordnet ist.
Die Klage ist immer zur Vernehmlassung mitzutheilen.
Enthält die Vernehmlassung eine Einrede oder eine Widerklage, oder die Antwort des
Klägers auf die letztere eine Einrede, so hat der Referent den Schriftsatz dem Gegentheile
unter Anberaumung einer Frist zur Beantwortung mitzutheilen.
Art. 64.
Ist das Vorverfahren geschlossen oder die einer Partei zu einem Schriftsatze anbe-
raumte Frist von ihr versäumt worden, so wird vom Vorsitzenden des Handelsgerichts
Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung angesetzt.
Sind nach den vorbereitenden Schriftsätzen erbebliche Thatsachen bestritten geblieben,
so haben die Parteien über die Thatsachen, bezüglich deren sie Beweis antreten wollen,
und über die Benennung der Beweismittel zu den einzelnen Tbatsachen Schriftsätze so
zeitig einzureichen, daß sie wenigstens acht Tage vor der Tagfahrt zur mündlichen Verhand-
lung der Gegenpartei noch mitgetheilt werden können.
Ein gleicher Schriftsatz ist so zeitig einzureichen, wenn eine Partei eine Aenderung in
dem Gesuche über die zu erlassende Entscheidung in der Hauptsache oder in den Neben-
punkten zu stellen beabsichtigt.
In beiden Fällen haben diese Schriftsätze sich ver thatsächlichen und rechtlichen Be-
gründung (Art. 43) zu entbalten.
Die im Absatze 2 bezeichnete Frist kann in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden
des Gerichts bei Anberaumung der Tagfahrt abgekürzt werden.
Bei der Vorladung zur mündlichen Verhandlung ist die ohne Rechtsanwalt streitende
und nicht zur Advokatur befähigte Partei insbesondere auch auf die in Absatz 4 bis 5 des
Art. 80 bezeichneten Rechtsnachtbeile binzuweisen.