Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Als Aenderung der Klage ist es nicht zu betrachten, wenn der Kläger undeutliche An- 
fübrungen der Klagschrift erläutert oder unvollständige ergänzt, Irrthümer in einzelnen 
Ausdrücken, Bezeichnungen, Worten, Namen oder Berechnungen berichtigt oder das Klage- 
gesuch beschränkt. 
Art. 72. 
Die von Bevollmächtigten vorgenommenen Proceßhandlungen haben der Gegenpartei 
gegenüber dieselbe Wirkung, als wenn sie von der Martei selbst ausgegangen wären. Dieß 
gilt insbesondere von thatsächlichen Erklärungen und von Geständnissen, insoweit fie nicht 
von der miterschienenen Partei sofort berichtigt oder widerrufen werden. 
Das von dem Beistande einer Partei Vorgetragene gilt als von ihr selbst vorgebracht, 
insoweit es nicht sofort von ihr selbst oder ihrem Proceßbevollmächtigten berichtigt wird. 
Art. 73. 
Wenn Thatsachen oder Beweiemittel geltend gemacht werden, die in den vorbereiten- 
den Schriftsätzen übergangen oder nicht verständlich vorgebracht oder in einem nicht rechtzeitig 
eingereichten Schriftsatze enthalten sind, und die Gegenpartei unter Ablehnung einer Er- 
klärung über solche auf eine neue Tagfahrt den Antrag stellt, so hat, falls diesen das 
Gericht gerechtfertigt findet, der säumige Tbeil die durch die Verzögerung erwachsenden 
Prozeßkosten zu tragen. 
Art. 74. 
Der Vorsitzende ertheilt den Parteien wechselweise das Wort insolange, bis das Gericht 
die Sache für binlänglich aufgeklärt erachtet, worauf jener die Verhandlung für geschlossen 
erklärt. Jedoch gebührt jeder Partei über das neue thatsächliche Vorbringen ihres Gegners 
das letzte Wort. 
Alle Proceßhandlungen, welche eine Partei während der mündlichen Verhandlung bis 
zu deren Schluß vornimmt, sind als ein Ganzes anzuseben; Alles bis zum Schlusse der 
Verhandlung Vorgebrachte gilt als rechtzeitig vorgebracht, soferne das Gesetz nicht etwas 
Anderes bestimmt. 
Art. 75. 
Für den Fall des Nichterscheinens der Parteien bei der Tagfahrt gelten folgende Be- 
stimmungen: 
1) Erscheint der Kläger nicht, so ruht die Klage und kann der Kläger den Rechts-
	        
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