Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Wenn derjenige, welcher im Rechtsstreite obsiegt, zu bescheinigen vermag, daß eine 
erhebliche Gefahr auf dem Aufschube des Vollzugs hafte, so steht es zu dem Ermessen 
des Gerichts, den unterliegenden Theil des von ihm eingelegten Rechtsmittels ungeachtet 
zur Sicherheitsleistung anzuhalten oder auch gegen eine von dem siegenden Theile geleistete 
Kaution den vorläufigen Vollzug des Erkenntnisses anzuordnen. 
Wird in dem Rechtsstreite zwischen einer Handelsfrau und ihrem Ehemanne der Wider- 
ruf der jener zum Handelsbetriebe ertheilten Ermächtigung für begründet erkannt, so bat 
das Gericht, auch wenn die Ehefrau ein Rechtsmittel einwendet, auf Verlangen des Ebemann# 
einstweilen die Einstellung ihres Handelsbetriebs zu verfügen. 
Art. 95. 
Ist in Folge Antrags des Klägers (zu vergl. Art. 25) ein Gegenanspruch vor ein 
Gericht mit anderer Gerichtsbarkrit verwiesen worden, so kann der in dem einen Rechts- 
streite verurtheilte Beklagte die Stellung einer durch das Gericht zu bestimmenden Kaution 
von Seiten des Klägers alsdann verlangen, wenn das Gericht mit dem Beklagten dafür- 
bält, daß ihm ohne diese Maßregel im Falle seines endlichen Obfiegs ein erheblicher 
Schaden drohen würde. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Verfahren vor dem Oberhandelsgerichte. 
Art. 96. 
Gegen die Beschlüsse und Erkenntnisse der Handelsgerichte steben den Parteien dieselben 
Beschwerden und Rechtemittel bei dem Oberhandelsgerichte zu, welche nach den bestehenden 
Gesetzen gegen die Beschlüsse und Erkenntnisse der Bezirksgerichte in den ordentlichen 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten stattfinden. 
Art. 97. 
Soweit nicht durch die nachfolgenden Artikel etwas Anderes bestimmt ist. kommen in 
Fällen der Erbebung von Beschwerden und Rechtsmitteln gegen handelsgerichtliche Erkennt- 
nisse die bisher für die Obergerichte bestehenden Proceßvorschriften zur Anwendung. 
Art. 98. 
Hinsichtlich der Anmeldung der Berufung, für welche die Frist auch in handelsgericht-
	        
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