Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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die gleiche Befugniß, welche den Ortsvorstehern, beziehungsweise den Vorständen der 
Oberamtsgerichte zukommt. 
Art. 118. 
Bei Klagen aus Wechselverbindlichkeiten richtet sich die Besetzung und dag 
Verfahren der Handelsgerichte sowie des höheren Gerichts im Allgemeinen nach den im 
Vorstehenden für handelsgerichtliche Streitigkeiten ertheilten Vorschriften. 
Jedoch sind zunächst die für Wechselsachen bestehenden besonderen gesetzlichen Vor- 
schriften, insbesondere viejenigen der Wechselgerichtsordnung vom 24. März 1759, soweit 
solche noch in Geltung ist, und der bisherige Gerichtsgebrauch zu beachten. 
Hiernach ist stets nach erfolgter Einreichung der Wechselklage sofort, ohne vor- 
gängigen Schriftenwechsel unter den Parteien, Tagfahrt zur mündlichen Verhanv- 
lung vor dem Gerichtskollegium anzuberaumen. 
Auch kommen die in Art. 120, 122 bis 124 enthaltenen Aenderungen und näheren 
Bestimmungen zur Anwendung. 
Art. 119. 
In Wechselsachen, die vor die Bezirksgerichte gebören, hat es, soweit nicht in 
Art. 120 bis 124 anders bestimmt wird, bei dem für solche Rechtsstreitigkeiten bestehenden 
Verfahren sein Verbleiben. 
Hiernach findet auch bei ihnen nach Anbringung der Wechselklage ausschließlich münd- 
liches Verfahren vor dem Gerichtskollegium statt. Die Eröffnung des Erkenntnisses kann 
ohne vorgängige Anberaumung einer Tagfahrt sofort durch schriftliche Zustellung des Ur- 
theils und der Gründe erfolgen. Die Zustellung des Urtheils und der Gründe bat stets 
kostenfrei zu geschehen. 
Art. 120. 
Die Bestimmungen über die Rechtsmittel in den an die Handelsgerichte gehörigen 
Sachen finden mit den nachstehenden Movifikationen auch auf die Wechselsachen Anwendung. 
Die Abnahme von Eiden geschieht, soferne nicht ver Kläger selbst einen Aufschub der- 
selben verlangt, vor der Cndentscheidung; etwaige Streitigkeiten binsichtlich des Eids wer- 
den vurch Vorbescheide erledigt, gegen welche erst im Wege der Berufung gegen die Enp- 
entscheidung Beschwerde geführt werden kann. 
Das Rechtsmittel der Berufung muß binnen der Notbfrist von fünf Tagen ange-
	        
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