Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Artikel 2. 
Zu Artikel 1 des Malzsteuergesetzes. 
Die Bestimmungen des Artikel 1 Ziffer 1 Absatz 1, Ziffer 2 und 3 des Malzsteuer- 
gesetzes vom 8. April 1856 finden auf alles Malz Anwendung, das zur Bereitung von 
Branntwein und Spirituosen jeder Art verwendet wird. 
Ziffer 1 Absatz 2 des Artikel 1 des Malzsteuergesetzes ist insoweit abgeändert. 
Der Besteuerung unterliegt namentlich auch das zu den genannten Zwecken bestimmte 
Grünmalz, das heißt jede durch Einweichen zum Keimen gebrachte Getreideart. Der 
Steuersatz fur ungequetschtes Grünmalz wird nach dessen Raumverhältniß zu dem gedörrten 
(getrockneten) Malz für den Rest des Verwaltungsjahres
	        
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