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Artikel 6.
Zu Artikel 5, 6, 7, 9, 10 und 11 des Malzsteuergesetzes.
1) Für die Ouetschung, Versendung und Controlirung des Grünmalzes sind die in
den Artikeln 5, 6, 7, 9, 10 und 11 des Malzsteuergesetzes über Schrotung, Versendung
und Controlirung des Malzes enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
2) Wenn ein Branntwein-Fabrikant Inhaber einer Mühle ist und solche auf eigene
Rechnung betreibt, so haben die in Artikel 9 Absatz 3 und 4 des Malzsteuergesetzes ge-
gebenen Vorschriften einzutreten.
3) Die Bestimmungen in Artikel 11 des Malzsteuergesetzes über Erwerbung und Ge-
brauch einer Privatschrotmühle gelten in gleicher Weise auch für die Erwerbung und den
Gebrauch von Ouetschmaschinen.
Artikel 7.
Zu Artikel 12 des Malzsteuergesetzes.
Von Grünmalz vereinsländischen Ursprungs, welches aus anderen Zollvereinsstaaten
eingeführt wird, ist eine Uebergangssteuer zu entrichten, deren Betrag für den Rest des
Verwaltungsjahrs 186 566 und das Verwaltungsjahr 1856 durch Unser Finanz-Mini-
sterium bestimmt wird.
Die Uebergangssteuer für Branntwein, welcher aus dem zum Zollverein gehörigen
Ausland eingeführt wird, ist durch das Finanzgesetz zu bestimmen.
Hinsichtlich des Einzugs und der Controle dieser Steuer bleiben die in Gemäßbeit
der Zollvereinsverträge bestehenden Bestimmungen maßgebend.
An Orten, wo das Bedürfniß des Zwischenhandels es wünschenswerth macht, können
steuerfreie Niederlagen von Branntwein unter Aufsicht der Steuerverwaltung und nament-
lich unter Verfolgung der Stärkegrade gestattet werden.
Artikel 8.
Zu Artikel 13—26 des Malzsteuergesetzes.
Der Abschnitt III. (Artikel 13—26) des Malzsteuergesetzes gilt auch für die nach
Maßgabe der Artikel 1—7 des gegenwärtigen Gesetzes zur Erhebung kommenden Steuern
unter nachstehenden näheren Bestimmungen:
1) Der nach Artikel 14 Absatz 3 des Malzsteuergesetzes mit der Strafe des dritten
Rückfalls verbundene Verlust der Befugniß zum Gewerbebetrieb, sowie der Hilfe-
leistung dabei für einen Zeitraum von längstens einem Jahr tritt bei einer den