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dritten Rückfall begründenden Gefährdung der Abgabe, welche von dem zur Brannt-
wein-Fabrikation bestimmten Malze zu entrichten ist, nicht ein (Artikel 14 Absatz 3
des Malzästeuergesetzes).
2) Die Bestimmungen des Artikel 17 des Malzsteuergesetzes gelten auch bezüglich der-
jenigen Vorschriften, welche in dem zu Vollziehung der Artikel 1—8 des gegen-
wärtigen Gesetzes von Uns nach Anhörung Unseres Gebeimen-Rathes etwa zu
erlassenden Verordnungen werden getroffen werden.
3) Die in Artikel 18 Ziffer 3 des Malzsteuergesetzes ausgesprochene Haftungspflicht
erstreckt sich auch auf die Branntwein-Fabrikanten.
4) Grünmalz oder Branntwein, welche ohne oder mit anderen Sachen unter den in
Artikel 22 des Malzsteuergesetzes bezeichneten Umständen als herrenlos verlassen
werden, sind zusammt den etwa mitverlassenen Gegenständen nach Maßgabe des
Artikel 22 zu behandeln.
5) Unter die in Artikel 24 Ziffer 3 des Malzsteuergesetzes aufgeführten Gewerbsge-
lasse und Gewerbsgeräthe fallen auch die Betriebsorte für Branntwein-Bereitung.
6) Die Bestrafung der Verfehlungen in Betreff der Uebergangssteuer von Grünmalz
und von Branntwein (Artikel 7 des gegenwärtigen Gesetzes) geschieht nach den
dießfalls bestehenden besonderen Normen (Artikel 14 Absatz 4 des Malzsteuergesetzes).
Artikel 9.
Wer Branntwein (Alkohol, Weingeist, Sprit) irgend eines Stärkegrads, wozu auch
Liqueure aller Art zu rechnen sind, im Kleinen, d. h. in Quantitäten unter einem Imi,
verkauft, unterliegt einer jährlichen Abgabe von 2—100 Gulden.
Die Abgabe wird auf die dem Gewerbetreibenden obliegende Anzeige von der Bezirks-
steuerbehörde nach vorgängiger Rücksprache mit dem Bezirkspolizeiamt festgesetzt und im
Falle der Ausdehnung oder Abnahme des Betriebs, jedoch erst mit dem Beginn des nächst-
folgenden Verwaltungsjahres, erhöht oder vermindert. Dieselbe ist in vier Quartalraten
zu entrichten.
Wird der Branntweinschank oder Kleinverkauf eingestellt, so ist die Abgabe noch für
dasjenige Quartal, in welchem der Gewerbebetrieb aufgehört hat, ganz zu entrichten. Auch
wird minvestens eine Quartalrate dann angesetzt, wenn der Branntweinschank oder Klein-
verkauf nur ganz vorübergehend bei einem besonderen Anlasse, z. B. während eines Jahr-
markts, betrieben werden will.