Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Branntweinbrenner und andere Personen, welche nur ihren selbst oder durch Lohn- 
brenner erzeugten Branntwein in Quantitäten von einer Schenkmaas und darüber ver— 
kaufen, fallen nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels, wenn sie nicht 
das Gewerbe eines Schild-, Speise-, Schenkwirths, Bierbrauers, Kaffeewirths, Zucker- 
bäckers, Apothekers, Kaufmanns, Krämers, Marketenders, Kostreichers einer öffentlichen 
Anstalt und dergleichen ausüben. 
Ebensowenig fällt der Verkauf von Branntwein aus Verlassenschaften oder im Wege 
der obrigkeitlichen Zwangsveräußerung unter die Bestimmungen dieses Artikels. 
Andere bloß zufällige Veräußerungen von Branntwein unter einem Imi, jedoch nicht 
unter einer Schenkmaas, können in außerordentlichen Fällen auf vorherige Anzeige bei der 
Steuerbehörde, nach deren Ermessen, abgabefrei gestattet werden, wenn sie keinen gewerb- 
lichen Charakter haben. 
Artikel 10. 
Wer Branntwein in irgend einer Art im Kleinen (Artikel 9) verkauft, ohne zuvor dem 
Kameralamt seines Wohnorts bievon schriftlich oder mündlich Anzeige gemacht zu baben, 
macht sich, auch wenn er sonst zu diesem Kleinverkauf berechtigt wäre, der Abgabengefähr- 
dung schuldig. 
Diese Abgabengefährdung wird mit dem vierfachen Betrag der von dem Bezirks- 
steueramt nach Maßgabe des Artikel 9 anzusetzenden Jabresabgabe, neben Nachholung die- 
ser Abgabe, bestraft. 
Dem Strafansatze darf eine Abgabe von weniger als zwei Gulden nicht unterstellt 
werden. 
Ist der unangezeigte Branntwein-Kleinverkauf länger als ein Jahr betrieben worden, 
so unterliegt der Gesetzesübertreter, soweit das Vergehen noch nicht verjährt ist, für den 
Verkauf in jedem weiteren Jahre je der von dem Bezirkssteueramt festzusetzenden Jahres- 
abgabe und deren vierfachem Betrage als Strafe. 
Der nach Artikel 54 der Gewerbeordnung vom 12. Februar 1862 unbedingt verbo- 
tene Hausirhandel mit Branntwein wird, abgesehen von der gewerbspolizeilichen Strafe, 
und ohne Unterschied, ob der Branntweinhausirer sonst zum Branntwein-Kleinverkauf be- 
rechtigt und dießfalls mit einer Jahresabgabe belegt ist oder nicht, gemäß Absatz 2—4 des 
gegenwärtigen Artikels bestraft. 
Auf die Branntwein-Kleinverkaufsabgabe und auf deren Gefährdung finden die Be-
	        
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