Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

293 
II. Verfügungen des Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Verfügung zu Vollziehung des Gesetzes vom 21. August 1865, betreffend die Abgabe von dem zur 
Branntwein-Bereitung verwendeten Malz und die Abgabe vom Branntwein-Kleinverkauf. 
Zu Vollziehung des Gesetzes vom 21. d. M., betreffend die Abgabe von dem zur 
Branntwein-Bereitung verwendeten Malz und die Abgabe vom Branntwein-Kleinverkauf, 
werden in Gemäßheit der nach Vernehmung des K. Geheimen-Rathes erfolgten höchsten 
Entschließung Seiner Königlichen Majestät hiemit folgende Vorschriften ertheilt: 
I. Bestimmungen, betreffend die Abgabe von dem zur Branntwein- 
Bereitung verwendeten Malz. 
8. 1. 
Zu Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2—8. 
Soweit nach dem Gesetze vom 21. d. M. die Bestimmungen des Malzsteuergesetzes 
vom 8. April 1856 auf das zur Erzeugung von Branntwein bestimmte Malz Anwendung 
finden, sind auch die entsprechenden Vorschriften der zum Vollzuge des Malzsteuergesetzes 
erlassenen Verfügung vom 9. April 1856 (Reg. Blatt S. 99 ff.) maßgebend. 
P. 2. 
Zu Artikel 2 Absatz 2. 
Bei der Branntweinfabrikation findet hinfort die in 8. 2 Ziffer 2 lit. c. dieser Ver- 
fügung vorgeschriebene Controle der Verwendung des zur Branntwein-Bereitung bestimmten 
Malzes nicht mehr statt. 
–P. 3. 
Zu Artikel 4 Absatz 3. 
Die in dem Schlußsatze des Artikel 4 zugelassene Borgfrist gegen Sicherheitsleistung 
kann von dem Kameralamt ohne Einholung höherer Genehmigung dann ertheilt werden, 
wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.