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a) die bei dem Umgelds-Commissariate oder sonst in geeigneter Weise zu erkundenden
gewerblichen und Absatzverhältnisse des Bittstellers einen genügenden Grund zu
einer solchen längeren Anborgung darthun;
b) die darum ansuchenden Brenner in geordneten ökonomischen Verhältnissen stehen;
c) dieselben nicht mit Bezahlung einer sonstigen Schuldigkeit gegen das Kameralamt
im Rückstand sich befinden;
d) auch nicht im Laufe der letzten drei Jahre zu einer Strafe wegen Gefäbrdung
der Malzsteuer, beziehungsweise der Branntwein-Fabrikations-Abgabe, verurtheilt
worden sind.
8. 4.
Zu Artikel 5.
Wenn ein mit Malzzusatz dargestellter Branntwein vernichtet oder eine mit Malsz be-
reitete Maische zur Branntwein-Erzeugung gänzlich unbrauchbar wird und der Betheiligte
deshalb auf Nachlaß oder Rückvergütung der Malzsteuer Anspruch erbebt, so ist wie bei
dem Verlust oder Verderben von Malz oder Bier nach Maßgabe des F. 6 der Verfügung
vom 9. April 1856 zu verfahren, übrigens noch besonders zu ermitteln, ob grünes oder
trockenes Malz verwendet wurde. Der 8. 7 der letzteren Verfügung ist aufgehoben.
Für den im Lande erzeugten oder unter Entrichtung der Uebergangssteuer aus dem
zollvereinten Auslande eingeführten Branntwein, welcher zu technischen Zwecken verwendet
oder ausgeführt wird, findet ein Erlaß oder eine Rückvergütung der Malzsteuer, be-
ziehungsweise der Uebergangssteuer, nicht statt.
S. 5.
Specielle Geschäftsvorschriften.
1) Die Umgelds-Commissäre und Ortssteuerbeamten, sowie die Steuerwachtmeister
und Steuerwächter sind berechtigt und verpflichtet, die Betriebsorte für Branntwein-Be-
reitung, sowie für Quetschmaschinen zu visitiren, welche, insolange als in denselben ge-
arbeitet wird, sowie bei entstandenem Verdacht einer Steuergefährdung oder sonstiger
Ordnungswidrigkeit jeder Zeit, außerdem aber jedenfalls von Morgens 6 bis Abends
9 Uhr den kontrolirenden Beamten der Steuerverwaltung zugänglich sein müssen.
Die Betriebsorte solcher Branntweinbrenner, welche für gewöhnlich kein Malz ver-
wenden, sind übrigens von dem Steuerpersonale nur in dem Falle zu betreten und zu