Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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visitiren, wenn Verdacht entstanden ist, daß dort heimlicher Weise unversteuertes Malz zum 
Verbrauch komme. 
Das Betreten anderer, als der in Artikel 8 Ziffer 5 des Gesetzes bezeichneten Ge- 
werbsgelasse durch das Steuerpersonal ist nur in den Fällen der Ziffer 4 des Artikel 24 
des Malzsteuergesetzes vom 8. April 1856 und unter Beobachtung der dort ertheilten 
Vorschriften gestattet. 
2) Bezüglich der Führung der Malz-Register (zu vergl. das Malzsteuergesetz Artikel 5 
Ziffer 4) haben sich die gewerbsmäßigen Branntweinbrenner nach den desfallsigen Be- 
stimmungen der 8§. 3, 11, 13, 30 und 32 der Verfügung vom 9. April 1856 zu achten. 
3) Die Ortssteuerbeamten haben, was die Ausstellung der Malz-Begleitscheine, die 
Führung ihrer eigenen Malz-Register und die Belehrung der Abgabe= und Controle- 
pflichtigen anlangt, die deshalb in der ebenerwähnten Verfügung enthaltenen Bestimmungen 
auch ferner genau zu beobachten. 
Die Vorschrift des §. 10 Ziffer 3 der letzteren, daß in einem Begleitschein immer 
nur das zu Einem Sud erforderliche Malzguantum eingetragen werden darf, findet auf 
das zur Erzeugung von Branntwein bestimmte Malz keine Anwendung. 
4) Die Umgelds-Commissäre haben diejenigen Brennereien zu bestimmen, in welchen 
die in §. 36 der Verfügung vom 9. April 1856 angeordnete Belehrung anzuheften ist, 
auch haben dieselben die ihnen monatlich zukommenden Malz-Register der gewerbsmäßigen 
Branntweinbrenner (Ziffer 2) nach Maßgabe des 9. 37 Ziffer 1 und 2 dieser Ver- 
fügung zu prüfen, die vierteljährlichen Malzsteuerberechnungen nach §. 37 Ziffer 4 zu 
fertigen und den Kameralämtern mitzutheilen, endlich den betheiligten Branntweinbrennern 
Malzsteuerzettel zuzustellen, aus welchen deren Schuldigkeit für den nächsten Zahlungs- 
termin ersichtlich sein muß. Für die Ausstellung eines jeden solchen Malzsteuerzettels er- 
bält der Umgelds-Commissär eine Schreibgebühr von 4 Kreuzern aus der Umgeldskasse. 
5) Die Kameralämter baben auf Grund der Malzsteuerberechnungen der Um- 
gelds-Commissäre (Ziffer 4) ohne Verzug auch die Abgabe von dem zur Branntwein- 
Bereitung verwendeten Malze auf die bestimmten Termine (Gesetz Artikel 4, gegenwärtige 
Instruktion §. 3) zum Einzug zu bringen und im übrigen nach Maßgabe des §. 38 der 
Verfügung vom 9. April 1856, beziehungsweise des Artikel 14 des Gesetzes vom 3. No- 
vember 1855 zu verfahren.
	        
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