Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

322 
Anfügen vollständig zu veröffentlichen, daß der ertheilten Zusage gemäß in gleicher Weise 
der durch Nr. 10 des Regierungsblatts verkündete neue Vereinszolltarif mit dem vurch 
K. 
Verordnung vom 7. Juni d. J. (Reg. Blatt Nr. 14) verfügten Aenderungen von den 
Aemtern des Zollvereins seit dem 1. Juli l. J. der Schweiz gegenüber durchaus in An- 
wendung gebracht wird. 
Stuttgart, den 9. August 1865. 
Varnbüler. Renner. 
  
Schweizerischer Zolltarif. 
(Prooisorisch vom 1. Juli 1865 gegenüber den begünstigten Staaten in Vollziehung gesetzt.) 
I. Zolltarif für die Einfuhr. 
Die Einfuhr für den Privathandel ist verboten für: 
Schieß= und Sprengpulover, 
Salz. 
Zollfrei werden zugelassen: 
a) Alle zum Gebrauch der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten fremden Gesandten und 
b) 
Konsuln dienenden und nicht zum Verkaufe bestimmten Gegenstände, insofern in dem 
Staate, den sie vertreten, Gegenrecht gehalten wird. 
Die Effekten der Reisenden, welche zu deren eigenem Gebrauche bestimmt sind; somit 
Kleidungstücke, Wäsche und anderes Reisegeräthe, welches Reisende, Fuhrleute und 
Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie 
Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit 
sich führen; ingleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, wie auch Verzehrungs— 
gegenstände, welche Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen. 
Reise- und Lastwagen und Wasserfahrzeuge, welche beim Eingange über die Grenze 
nachweisen, daß sie in der Schweiz gemacht worden sind oder zum Gebrauche ihres 
mitanlangenden Besitzers dienen und nur deshalb eingehen; die Wasserfahrzeuge mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.