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Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke. Wagen der Reisenden,
auf eingeholte Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als
Transportmittel ihrer Besitzer dienen, sefern sie nur erweislich schon seither im Ge—
brauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterm Gebrauche bestimmt sind;
ferner, unter Vorbehalt schützender Maßregeln gegen Mißbrauch, Pferde und andere
Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen beim Eingange gemacht wird, über—
zeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise—
oder Frachtwagens gehören, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen
geritten werden müssen.
Armenfuhren und deren Gepäcke.
Pakete mit zollpflichtigen Waaren, welche vurch die Post spedirt werden und das Ge-
wicht von einem Pfund nicht übersteigen.
Gegenstände, welche aus der Schweiz durch das Ausland wieder in die Schweiz gehen.
Zollpflichtige Gegenstände, welche von einer Person eingebracht werden, die höchstens
zwei Pfund Waaren mit sich bringt, oder die von der Gesammtheit derselben nicht
mehr als 5 Rappen zu entrichten hätte, vorbehältlich Beschränkung im Falle von
Mißbrauch.
Straßenmaterial, Kies, Sand, roher ungebrannter Gyps und Kalkstein, rohe gewöhn-
liche Bausteine und rohe Erde.
Milch, Eier, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken, frische Feld= und Gartengewächse,
insofern diese Gegenstände für den Marktverkehr bestimmt sind und von den Feil-
bietenden in die Schweiz getragen oder nur auf kleinen Handwägelchen geführt werden,
wobei aber immerhin die Einhaltung der Zollstraße und Anmeldung auf der Grenzoll-
stätte nothwendig ist.
Buchenlaub und anderes Laub zur Streue und Fütterung, Streue aus Riedern,
Dünger und rohe Düngmittel überhaupt.
Gemünztes Gold und Silber.
m) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als
solche geeignet sind.
n) Für die Gegenstände zum Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen bleiht das
bisberige Bundesgesetz unverändert in Kraft.