Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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1) Fünfzehn Rappen (Centimen). 
Abfälle aus dem Thier- und Pflanzenreiche, die im Tarif nicht besonders genannt sind. 
Bausteine, gemeine, behauene. 
Brenn-, Bau= und gemeines Nutzholz. 
Erze, aller Art, rohe. 
Gerberrinde, auch gemahlene, und Lohkuchen. 
Heu und grünes Futter. 
Holzkohlen, Koke, Torf, Braunkoble, Steinkohle. 
Kartoffeln. 
Stroh und Spreu. 
Töpferthon, Lehm, Huppererde, Walkererde und Porzellanerde, alles roh; Suinter, 
Schlaken. 
2) Sechszig Rappen (Centimen). 
Alkalinische Pflanzen. 
Bäume, junge, und Sträucher zur Obst= und Waldkultur, nutzbare Bäume überhaupt; 
Reben. 
Besen von Reisig. 
Bretter, Latten, Schindeln und Rebstecken. 
Dachziegel, Backsteine, Fliesen, Drainröhren, irdene Gasretorten u. dgl. 
Ebenistenholz, rohes, ungesägtes. 
Effecten und Geräthe von Einwanderern, in ganzen Fuhren, insofern sie gebraucht sind 
und mit Ausschluß der in einer der Klassen II. 9 und 10 fallenden Gegenstände. 
Eier. 
Fässer, leere, für trockene Waaren oder Flüssigkeiten, alte und neue, auseinandergesetzte 
oder, wenn zusammengesetzt, mit hölzernen Reifen, auch gebrauchte Kübel. 
Faßbolz, Eichen= und Nußbaumholz zu Faßdauben und Wagnerarbeit. 
Kalk, fetter und magerer, und Gyps, gebrannt oder gemahlen. 
Lumpen, Makulatur und andere Abfälle zur Papierfabrikation. 
Obst, frisches; frische Feld= und Gartengewächse. 
Schieferplatten zu Bedachungen u. dgl. 
Verpackungsmaterialien, bereits gebrauchte Fässer, Fäßchen, Kisten.
	        
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