Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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7) Zwei Franken. 
Anis, Fenchel und Kümmel. 
Anker. 
Bauholz und Wagnerholz, zugerichtetes. 
Baumwollgarn und Baumwollzwirn, roh, ungebleicht und nicht gefärbt. 
Baumwollsammt, roher, d. h. nicht gefärbt noch bedruckt. 
Baumwollengewebe; auch gemischte: roh, glatt, geköpert, auch Zwillich und roher Tüll. 
Baumwollenwatte. 
Bergkristall, roher. 
Citronensäure. 
Cochenille. 
Decken, baumwollene, ohne Näharbeit noch Posamentirarbeit. 
Drechslerwaaren aus gemeinem Holz und Stein, unlakirt und unpolirt. 
Druckwalzen von Kupfer oder Messing, gravirt oder nicht. 
Edelsteine aller Art und Korallen, rohe, auch vurchlöcherte, aber nicht geschliffene. 
Elfenbein, roh. 
Email, roh oder gemahlen. 
Fässer, leere, neu oder alt, mit eisernen Reifen. 
Fische, Süßwasser= und Meerfische, zubereitete; getrocknet, gesalzen, marinirt oder ge- 
räuchert, in Gefäßen von und über 10 Pfund. 
Fischbein, roh. 
Flachs-, Hanf-, Jute= und Faserngarn, ungebleicht, ungefärbt und ungezwirnt; Schustergarn. 
Fleisch, gesalzen oder geräuchert, Speck, Würste, todtes Geflügel und Wildpret. 
Fournierholz, dünn zugeschnittenes Eichen-, Nußbaum= und anderes Ebenistenholz (zu 
Fournieren). 
Gegenstände, nicht genannte, für Sammlungen, nicht für den Handel bestimmt. 
Glasflüsse. 
Gemüse: Sauerkraut und andere bloß eingesalzene Gemüsesorten. 
Häute, zugerichtete, um ausgestopft zu werden. 
Holzwaaren: Tischlerarbeiten von Tannen= und anderm gemeinem Holz, nicht bemalt, 
nicht polirt; bölzerne Wannen, Siebe, Schachteln, Schaufeln, Gabeln, Rechen und 
Werkzeugstücke von Holz, mit oder ohne metallene Ringe; Ruder, Schüsseln, Löffel,
	        
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