Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Strohwaaren, gemeine, von ungetheiltem Stroh, Rohr und Bast, gefärbt oder ungefärbt, 
auch Teppiche aus Stroh, Sparterie und Fasern. 
Südfrüchte, frische und getrocknete, wie Pomeranzen, Citronen u. dgl., Mandeln, Hasel— 
nüsse, Feigen, Weinbeeren, Rosinen u. dgl., mit Ausschluß der in Zucker gekochten. 
Taback in Blättern, so wie aller Arten Blätter zur Tabackbereitung. 
Teppiche: Juteteppiche, glatt oder aufgeschnitten, roh oder gefärbt. 
Teppiche von grobem Wollentuch oder anderen Stoffen, ohne Fransen und ohne Näh- 
arbeit. 
Tücher aus Wolle, rohe, rohweiße, gemeine rohe und graue wollene Bett= und Pferde- 
decken, roher Schipper und rohe Musselinlaine; Tuchleisten. 
Wagenfedern von Stahl, weder polirt noch bemalt. 
Wein in Flaschen. 
Wichse aller Art (Schuhwichse u. dgl.). 
Zinkwaaren und Zinnwaaren; nicht polirt, nicht bemalt. 
Zucker aller Art, Cassonade, Melasse und reiner Syrup in Fässern. 
Zündhölgchen. 
Zündkapseln. 
Zwieback und feine Bäckerwaaren, auch sog. „London Biskuits.“ 
9) Acht Franken. 
Bänder von Seide oder Floretseide, Sammetbänder und andere auch gemischte. 
Bandwaaren aus Wolle. 
Baumwollene Decken mit Näharbeit, Fransen u. s. w. 
Baumwollengewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt oder appretirt; gefärbter oder bedruckter 
Baumwollsammt. Piquês, Bazins, fagonirte Gewebe, Damast und Brillantes. 
Baumwollentüll, glatter. 
Betten, fertige, gefüllte, und Matrazen. 
Bildbauerarbeit aus Marmor und andern Steinarten, die nicht in eine der frühern 
Klassen fällt. "% 
Bleiwaaren und Blechwaaren, bemalte, firnissirte. 
Branntwein, Weingeist, Rhum, Kirschwasser und spirituose Liqueure in Flaschen. 
Bronzewaaren und feine Gußwaaren (Nippsachen).
	        
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