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die Württembergische Verwaltung bei den Vorarbeiten für die Ermittlung des Kaufwerthes,
bei den Kaufsunterhandlungen und bei den Vorbereitungen zur Einleitung des Expro-
priationsverfahrens zu unterstützen.
Zu Artikel 9.
Es ist verstanden, daß der Königlich Württembergischen Regierung, abgesehen von der
ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtung zur Legung eines zweiten Schienengeleises
das Recht zur Legung eines solchen jeder Zei# freisteht, ohne daß sie biezu einer besonderen
Zustimmung der Großherzoglich Badischen Regierung bedarf.
Zu Artikel 15, Ziffer 1.
Bei Entrichtung der Beförderungstare auf der Württembergischen Station Osterburken
soll Gold, Silber und Papiergeld zu vemselben Wertbe wie bei den Badischen Eisenbahn-
kassen angenommen werden.
Zu Artikel 15, Ziffer 2.
Ermäßigungen am Tarife, welche vdie Württembergische Verwaltung für einzelne
Gegenstände im Allgemeinen oder aber für einzelne Versender beim Transport auf einer
oder der andern ihrer Bahnen vorübergehend gewährt, sollen nicht als allgemeine Tarif.
ermäßigungen angesehen werden.
Zu Artikel 15, Ziffer 3.
Wenn die beidven vertragschließenden Regierungen bestimmen, daß zwischen ihren An
gehörigen weder in Ansehung der Beförderungsweise, noch hinsichtlich ver Abfertigung ein
Unterschied gemacht werden soll, und die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des
andern Staates übergehenden Transporte in keiner Weise ungünstiger behandelt werden
sollen, als die in dem betreffenden Staate verbleibenden, so wird damit nicht verlangt,
vaß auch die Tarife auf den Bahnen der beiden Regierungen gleich seyn sollen.
Es wird vielmehr hier ausdrücklich bemerkt, daß es nicht in der Absicht der vertrag-
schließenden Regierungen liege, wegen Anwendung gleicher Tarife bei diesem Anlasse eine
Vereinbarung zu treffen.
Heidelberg, den 31. März 1864.
Otto Freiherr Thumb von Neuburg. Heinrich Mutb.
(I. S.) (I. S.)
Ludwig v. Schwarz. I). Johann Minet.
(L. §.) (L. S.)