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Artikel 1.
Für Gewöäbrleistungsklagen aus Kaufoerträgen uber Pferde, Rindvieb, Schafe und
Schweine, sowie aus sonstigen, eine belastete Eigentbumsübertragung bezweckenden Verträ-
gen über diese Thiere wird der Gerichtsstand des geschlossenen Vertrags gegen-
seitig auch dann anerkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der Ladung wever in dem Ge-
richtsbezirke, wo der Vertrag geschlossen wurde, anweseno ist, noch auch Vermögens-
stücke daselbst besitzt.
Hiedurch wird der Art. 15 des bestebenden Jurisdictionsvertrags für die angegebenen
Fälle erweitert.
Artikel 2.
Wenn derjenige, welchem eine Gewäbrleistungsklage im S inne des vorigen Arlikels
zusteht, wahrscheinlich machen kann, daß jeder Verzug sein Klagerecht gefährde, so ist er
befugt, auch schon vorher, ehe er die Klage erhebt, bei dem Gerichte, in dessen Be—
zirk das mit dem Gewährsmangel behaftete Thier sich befindet, auf
dessen alsbaldige Besichtigung, geeigneten Falls Oeffnung und Zerlegung anzutragen.
Die Handlungen des erwähnten Gerichts, welche für den angegebenen Zw eck
vorgenommen werden, genießen in den beiderseitigen Staaten die gleiche Geltung, wie wenn
sie vor dem sonst zuständigen Gerichte vorgenommen wären.
Hierurch erleidet der Nr#. 12 des bestehenden Jurisdietionsvertrags eine Ausdehnung.
Artikel J.
Falls die mit den vorstehenden Bestimmungen gleichlautenden Vorschriften der beider-
seitigen Gewährleistungsgesetze, nämlich des badischen Gesetzes vom 23. April 1859, Art. 7
und 12, und des württembergischen Gesetzes vom 26. December 1861, Art. 7 und 12,
künftighin, sei es in dem einen oder in dem andern Staate, aufgehoben oder in wesent-
licher Beziehung abgeändert würden, so treten auch die betreffenden Bestimmungen ver
gegenwärtigen Uebereinkunft wieder außer Kraft.