Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Zusatz-Vertrag 
zu den im Jahre 1827 zwischen der K. Württembergischen Regierung einer- 
seits und der Fürstlich Hohenzollern-Hechingens'schen sowie der Fürstlich 
Hohenzollern-Sigmaringen schen Regierung andererseits geschlossenen 
Jurisdictionsverträgen. 
  
Die K. Württembergische und die K. Preußische Regierung sind übereingekommen, vie 
zwischen ihnen bezüglich der Hohenzollern'schen Lande bestehenden, im Jahr 1827 zwischen 
der K. Württembergischen Regierung einerseits und der Fürstl. Hohenzollern-Hechingen'schen 
sowie der Fürstl. Hohenzollern-Sigmaringen'schen Regierung andererseits über die gegen- 
seitigen Jurisdictionsverhältnisse gleichlautend geschlossenen Verträge durch nachfolgende Be- 
stimmungen zu erweitern. 
Ar#tikel 1. 
Für Gewährleistungsklagen aus Kauf= und Tauschverträgen über Pferde, Rindvieh, 
Schafe und Schweine wird der Gerichtsstand des geschlossenen Vertrages gegen- 
seitig auch dann anerkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der Ladung weder in dem Ge- 
richtsbezirke, wo der Vertrag geschlossen wurde, anwesend ist, noch auch Vermögensstücke 
daselbst besitzt. 
Hiedurch wird der Art. 15 der bestehenden Jurisdictionsverträge für die angegebenen 
Fälle erweitert. 
Artikel 2. 
Wenn derjenige, welchem eine Gewährleistungsklage im Sinne des vorigen Artikels 
zusteht, wahrscheinlich machen kann, daß jeder Verzug sein Klagerecht gefährde, so ist er 
befugt, auch schon vorher, ehe er die Klage erhebt, bei dem Gerichte, in dessen Be- 
zirk das mit dem Gewährsmangel behaftete Thier sich befindet, auf dessen 
alsbaldige Besichtigung, geeigneten Falls Oeffnung und Zerlegung anzutragen.
	        
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