Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Artikel 2. 
Die Königlich Württembergische Regierung überläßt — unter ausdrücklicher Wahrung 
aller ihrer Hoheitsrechte — der Großberzoglich Badischen Regierung den Bau, sowie den 
ungestörten und ungehinderten Betrieb der auf Württembergischem Gebiete befinvlichen 
Strecke der Lauda-Mergentheimer Bahn. 
Die Großberzoglich Badische Bahnverwaltung hat gegen jede Verletzung der Bahn 
und ihrer Zugehörden, sowie gegen jede Störung des Betriebs oder Beeinträchtigung deg 
biezu aufgestellten Personals ganz denselben Anspruch auf unverweilten gesetzlichen Schu 
der Königlich Württembergischen Behörden, welcher in gleichem Falle von diesen der Eisen- 
bahnverwaltung des eigenen Landes zu gewähren ist. 
Insbesondere wird bestimmt: 
1) Für alle innerhalb des Württembergischen Gebiets auf der Bahn einschließlich ibrer 
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Zugehörden vorkommenden, sowie für vdie — die Sicherbeit des Betriebs auf der. 
selben gefährdenden — Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, behalten die 
Gesetze und Verordnungen der Württembergischen Regierung ihre Geltung, wie diese 
überhaupt, auch soweit sie sicherbeitspolizeiliche Vorkehrungen betreffen, auf der 
Bahn innerhalb des Württembergischen Gebiets überall Anwendung finden. Auch 
sind für die Abwandlung aller auf vieser Bahnstrecke begangenen Uebertretungen, 
Vergehen und Verbrechen im Württembergischen Gebiet die Württembergischen 
Polizei= und Gerichtsbehörden zuständig. 
Die in solchen Fällen erkannten Geldstrafen werden der Königlich Württem- 
bergischen Staatskasse zugewiesen. 
Die Handbabung der Bahnbetriebspolizei auf der Bahnstrecke zwischen der Wechsel- 
station Mergentheim und der Württembergisch-Badischen Landesgrenze, sowie auf 
den der Großberzoglich Badischen Regierung zur ausschließlichen Benützung überlas. 
senen Theilen der Wechselstation wird von den Angestellten der Großherzoglich Badi- 
schen Bahnverwaltung und zwar nach denselben Vorschriften ausgeübt, welche für 
die Betriebsverwaltung ver Württembergischen Staatseisenbahn im Württembergi- 
schen in Geltung sind, over künftig erlassen werden. 
Die von Baden bei der Württembergischen Bahnstrecke angestellten Eisenbahn- 
bediensteten werden für die ihnen in dieser Beziehung obliegenden Verrichtungen 
durch die zuständigen Königlich Württembergischen Behörden verpflichtet und instruirt.
	        
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