Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die Anzeigen dieser Eisenbahnbeviensteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit 
wie diejenigen der Angestellten der Königlich Württembergischen Eisenbahn. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird die Verfügung treffen, daß 
durch ihre Organe der Großherzoglich Badischen Betriebsverwaltung bei Hand- 
babung der Bahnbetriebspolizei die nöthige Unterstütung geleistet werde. 
Die von den zuständigen Behörden in Ausübung obiger Befugnisse erkannten 
Strafen fallen in die Württembergische Kasse. 
Dem Königlich Württembergischen Gerichts= und Polizeipersonal steht in Ausübung 
seines Dienstes das Begeben der auf Württembergischem Gebiete belegenen Strecke 
der von Baden betriebenen Bahn, sowie der Eintritt in die Bahnhöfe, die Stations-= 
gebäude und die Bahnwartshäuser jederzeit offen. 
Es soll jedoch in allen Fällen, in welchen nicht die Erreichung des gerichtlichen 
oder polizeilichen Zwecks durch Verzug gefährdet wird, den Großherzoglich Badi- 
schen Bahnaussichts= oder Stationsbeamten zuvor Anzeige gemacht werden. 
4) Wird vie Verhaftung eines auf der Anschlußbahn innerhalb des Württembergischen 
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Gebictes angestellten Badischen Eisenbahnbeviensteten wegen Vergehen oder Ver- 
brechen von der Königlich Württembergischen Behörde verfügt, so wird hiebei von 
der letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genom- 
men und die zunächst vorgesetzte Badische Eisenbahnbehörde sogleich von der Ver- 
haftung in Kenntniß gesetzt werden. 
Die Königlich Württembergische Behörre wird, wenn sie Vorladungen Großberzog= 
lich Badischer Eisenbahnbeviensteten erläßt, die den letzteren vorgesetzte Behörde zeitig 
davon in Kenntniß setzen. 
Artikel 3. 
Die Großherzoglich Badische Regierung verpflichtet sich: 
1) 
ihre Behörden anzuhalten, daß die auf Württembergischem Gebiet liegende Bahn- 
strecke mit sämmtlichen Beiwerken mit gleicher Sorgfalt gebaut, fortwährend unter- 
halten und betrieben werde, wie die Bahn auf Badischem Gebiete; 
2) ohne Zustimmung der Königlich Württembergischen Regierung wird die Großherzog= 
lich Badische Regierung ihre im Württembergischen Gebiet gelegene Babnstrecke 
weder veräußern, noch in irgend einer Weise belasten, noch den Betrieb dieser 
Bahnstrecke einem Dritten überlassen.
	        
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