Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Hauptfinanzetat pro 1864—67 vorgesehenen Mittel mit höchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Majestät vom 9. d. M. folgendes verfügt: 
A. Für jede Schule, welche fünf oder mehr zusammengehörende Klassen 
umfaßt, ist aus der Mitte der an derselben angestellten ständigen Lehrer ein Oberlehrer 
gegen entsprechende Belohnung in widerruflicher Eigenschaft zu bestellen. 
Wo die örtlichen Verhältnisse die Aufstellung mehrerer Oberlehrer in Einer Gemeinde 
erfordern, insbesondere wo mehrere Schulcomplere in Einer Gemeinde bestehen, ist für 
jedes Schulganze ein besonderer Oberlehrer aufzustellen. 
I. Die Bestellung geschieht auf den Vorschlag der in Art. 72 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 29. September 1836 und in Art. 15 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 vorgesebenen 
Ortsschulbehörde von der Oberschulbehbörde, welche zu dem Amt in der Regel einen der 
ständigen Lehrer der obersten Klassen der betreffenden Schulen berufen wird. 
II. Aufgabe des Oberlehrers ist es, für Erhaltung der inneren und äußeren 
Schulordnung innerhalb des betreffenden Schulcompleres zu sorgen, unbeschadet jedoch ver 
Aufsichtsbefugnisse, welche dem Ortsschulaufseher zustehen. 
Dem Oberlehrer liegt insbesondere ob: 
1) Die Entwürfe der Lehrplane für die Berathungen im Lehrerconvent“) nach 
Einzeln-Rücksprache mit den Lehrern und im Benehmen mit dem Ortsschulaufseher 
*) Die am 18. Juni 1864 von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens wegen der Ein- 
führung von Lehrerconventen an Volksschulen an die nachgesetzten Behörden erlassene Verfügung lautet 
folgendermaßen: In Betracht, daß für das Gedeihen der mehrere Klassen umfassenden Volksschulen ein 
harmonisches Zusammenwirken der an denselben angestellten Lehrer nothwendig ist, ein solches 
aber vor Allem durch geregelte Berathungen derselben über den Unterricht, die Erziehung und die 
Schuleinrichtungen bedingt erscheint, wird, nach Vernehmung beider Oberschulbehörden über die dießfälligen 
Anträge der in Schulsachen niedergesetzt gewesenen Kommission, Nachstehendes verfügt: 1) Wenn in einer 
Schulgemeinde drei oder mehrere Volksschullehrer angestellt sind, so findet unter dem Vorsitz des Orts- 
schulaufsehers over dessen Stellvertreters ein regelmäßig wiederkehrender Zusammentritt CConvent,) der- 
selben zu Berathung über die Angelegenheiten der Schule statt. 2) Der Lehrereonvent besteht außer dem 
Vorsitzenden aus sämmtlichen ständigen und unständigen Lehrern der Schule. 3) Die 
Filialschullehrer haben an den Sitzungen des bei der Schule des Hauptortes bestehenden Lehrerconventg 
jedesmal dann Theil zu nehmen, wenn Gegenstände zur Verhandlung kommen, welche die betreffenden 
Filialschulen gleichfalls angehen. 4) In Gemeinden, in welchen mehrere, eine Folge von Altersklassen 
umfassende Schulcomplere abgesondert bestehen, ist für jeden derselben ein besonderer Lehrerconvent einzu-
	        
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