Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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in angemessener Weise vorzubereiten und letzterem die Studienplane der einzelnen 
Lehrer mit seinem Gutachten zu übergeben. 
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richten. Je nach Bedürfniß können aber auch die Lehrer der verschiedenen Complexe zu Berathungen in 
gemeinschaftlichen Angelegenheiten versammelt werden. 5) Die den Sitzungen des Lehrerconvents an- 
wohnenden Lehrgehilfen und Hilfslehrer haben nur eine berathende Stimme. 6) Sitzungen der Lehrer= 
convente finden regelmäßig vierteljährlich statt, und zwar die erste und dritte je vor dem Beginn 
der Sommer= und der Winterschule, die zweite und vierte je innerhalb des betreffenden Schulhalbjahrs. 
Auch außerdem ist eine Sitzung des Lehrerconvents anzuberaumen, so oft eine besondere Veranlassung 
dazu vorliegt. Kein Mitglied des Lehrerconvents darf ohne eine genügende Entschuldigung der Theilnahme 
an den Sitzungen sich entziehen. 7) Die Lehrerconvente haben sich hauptsächlich mit den inneren 
Angelegenheiten der Schulanstalt zu beschäftigen, insoferne dieselben nach Maßgabe der bestehenden allge- 
meinen Vorschriften oder wegen besonderer Umstände und Anlässe einer Regelung bedürfen. Insbesondere 
werden als hieher gehörende Aufgaben bezeichnet: a) die Entwerfung des gesammten Lehrplans der 
Schule, des hinsichtlich der einzelnen Lehrgegenstände durch alle Klassen zu beobachtenden Lehrgangs und 
Lehrverfahrens und des in jeder Klasse zu erreichenden Unterrichtsziels, b) die Auswahl und Bezeichnung 
der in jeder Schulklasse zu gebrauchenden Lehrmittel, sowie der den Lehrern zu ihrer Vorbereitung für 
die einzelnen Unterrichtsfächer nöthigen Hülfsmittel, deren Anschaffung auf Rechnung des Schulfonds zu 
geschehen hat, c) die Berathung der Grundsätze, nach welchen die Schulzucht im allgemeinen und in 
den einzelnen Schulklassen zu handhaben ist, d) die Berathung über Maßregeln und Einrichtungen, 
welche zu Förderung des Unterrichts und überhaupt zu allseitiger Verbesserung des Zustands der Schul- 
anstalt beizutragen bestimmt sind. 8) Bei Fassung der Beschlüsse entscheidet einfache Stimmen-= 
mehrheit. Findet der Ortsschulaufseher bei den gefaßten Beschlüssen keinen Anstand und betreffen 
dieselben zugleich Gegenstände, deren Erledigung nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen in die 
Competenz des Ortsschulinspektors fällt, so hat er für die sofortige Ausführung der Beschlüsse zu 
sorgen. Glaubt derselbe die gefaßten Beschlüsse beanstanden zu sollen, so hat er auch wenn der be- 
treffende Gegenstand an und für sich in die Competenz des Ortsschulaufsehers gehört, gleichwohl unter 
allen Umständen die Entscheidung des Bezirksschulinspektors einzuholen. Ueberschreitet der Gegenstand 
die Zuständigkeit des Ortsschulaufsehers, so hat er die gefaßten Beschlüsse je nach Beschaffenheit der 
Sache dem Bezirksschulinspektor oder der Ortsschulbehörde zur Entschließung vorzulegen. Von allen Be- 
schlüssen des Lehrerconvents ist stets der Ortsschulbehörde Kenntniß zu geben. 9) Ueber die Verhand- 
lungen des Lehrerconvents ist ein Protokoll zu führen, welches bei den Visitationen jedesmal zur Ein- 
sichtnahme vorzulegen ist. Die Oberschulbehörden werden beauftragt, sofort für die genaue Vollziehung 
vorstehender Verfügung Sorge zu tragen. Im Ulebrigen behält sich das Ministerium vor, über die 
Verwaltung und Beaufsichtigung des örtlichen Schulwesens, sowie über die Bezirksschulaufsicht weitere 
Bestimmungen in Verbindung mit sonstigen Reformen im Volksschulwesen zu treffen, wenn der bei den 
Ständen eingebrachte Schulgesetzesentwurf und der Hauptfinanzetat pro 1864— 67 mit den in dem letz- 
teren enthaltenen, das Volksschulwesen betreffenden Exigenzen zur Verabschiedung gelangt seyn wird,
	        
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