Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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derselbe zu Tage tretenden Mißbräuchen und Unordnungen nach Möglichkeit zu begegnen 
und die erforderliche Abhülfe zu veranlassen. 
C. Den Oberlehrern ebenso, wie den unter Lit. B. bezeichneten Lehrern, liegt, wo 
nicht im einzelnen Falle eine besondere Bestimmung getroffen wird, die Verpflichtung ob, 
die unständigen Lehrer bezüglich ibrer gesammten Schulthätigkeit mit Sorgfalt zu 
beaufsichtigen, sowie darauf zu achten, daß sie sich auf den Unterricht in den einzelnen 
Fächern genau vorbereiten und überhaupt ihre berufliche Fortbildung nicht vernachlässigen. 
Insbesondere haben die genannten Lehrer auch das stttliche Verhalten der an der 
Schule angestellten Lehrgehilfen zu beaussichtigen und die Einführung namentlich der 
jüngeren Lehrgebilfen in die Schulpraxis sich angelegen seyn zu lassen. 
Ueber die Prädikate der Lehrgehilfen haben sie sich nicht allein bei den oben Lit. A. 
Ziff. 1. 3 und 5 erwähnten Anlässen, sondern auch zu den Bewerbungseingaben derselben 
zu äußern. 
Die Oberschulbehörden werden hiemit angewiesen, #vorstehende Anordnungen sofort 
Vollzug zu setzen. 
Stuttgart, den 11. September 1865. 
in 
Golther. 
B) Oes Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung, betreffend den Handelsverkehr mit Belgien. 
Durch ein im Moniteur Belge vom 21. v. M. verkündetes, am 22. desselben 
Monats in Kraft getretenes Gesetz vom 14. v. M. sind alle von Belgien in seinen 
neueren Handelsverträgen an einzelne Länder zugestandenen Abänderungen seines Zoll- 
tarifs verallgemeinert worden. Es ist daber nicht mehr erforderlich, daß die nach Belgien 
bestimmten Waaren des Zollvereins mit Ursprungszeugnissen und mit beglaubigten Fak- 
turen versehen werden. 
Unter Bezügnahme auf die K. Verordnung vom 27. v. M., betreffend die Ver- 
öffentlichung des am 22. Mai d. J. von Preußen Namens des Zollvereins mit Belgien
	        
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