Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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abgeschlossenen Handelsvertrags (Reg. Blatt S. 369) wird Vorstehendes zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 14. September 1865. 
Renner. 
b) Verfuͤgung, betreffend die Zollfreiheit der Steinkohlen. 
Nach Artikel 8. des Handelsvertrags vom 22. Mai l. J. zwischen den Staaten 
des deutschen Zoll= und Handelsvereins und Belgien (Reg. Blatt S. 375) werden vom 
1. Juli d. J. an belgische Steinkoblen, Koaks und geformte Koblen zollfrei eingelassen. 
Da in Folge der bestebenden Handelsverträge die Erzeugnisse Frankreichs, Oesterreichs 
und Großbritanniens bei der Einfuhr in den Zollverein auf dem Fuße der meistbegünstig- 
ten Nation zu behandeln sind, so kommt demgemäß auch den aus Frankreich, Oesterreich 
und Großbritannien in den Zollverein eingeführten Steinkohlen, Koaks und geformten 
Kohlen Zollfreiheit zu. · 
Es wird dieß den Zollstellen hiemit zur Nachachtung unter dem Anfügen eräöffnet, 
daß im Uebrigen die Verfügung vom 20. Februar 1862, betreffend die Befreiung der 
Steinkohlen vom Eingangszolle im Falle ihrer Abfertigung bei einem württembergischen 
Zollamte (Reg. Blatt S. 106) auch ferner in Wirksamkeit bleibt. 
Stuttgart, den 14. September 1865. 
Renner. 
WAS NMODDO 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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