Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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W 36. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 2. Oktober 1865. 
In halt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Credit-Verhältnisse der Studirenden der Landes-Universität. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Erlassung neuer organischer Be- 
stimmungen für die land= und forstwirthschaftliche Anstalt in Hohenheim. 
–# – 
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gese tz, 
betreffend die Credit-Verhältnisse der Studirenden der Landes-Universität. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Das Rechtsverhältniß der Studirenden und ihrer Eltern oder anderer Personen, von 
welchen Jene ihren Unterhalt ansprechen können, zu Dritten ist nach den Grundsätzen des 
allgemeinen Rechts zu beurtheilen. 
Art. 2. 
Die Grundsätze des allgemeinen Rechts finden auch Anwendung auf das wegen sol- 
cher Verbindlichkeiten einzuleitende gerichtliche und außergerichtliche Verfahren vor den zu- 
ständigen bürgerlichen Behörden.
	        
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