Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Dem Gläubiger steht jedoch für die Klage auf Hilfsvollstreckung gegen den noch auf 
der Universität befindlichen Studirenden die Wahl zwischen der Exekutionsbehörde der Uni- 
versitärsstadt und derjenigen des Wohnsitzes des Studirenden offen. 
Art. 3. 
Bei der Festsetzung disciplinärer Vorschriften wegen der Schulven der Studirenden 
kann den akademischen Behörden insbesondere die Verfügung eingeräumt werden, daß dem 
Studirenden vor Vereinigung von anerkannten oder doch bescheinigten Verbindlichkeiten bei 
den Universitätsbehörden befindliche Legitimationspapiere nicht ausgefolgt werden. 
Art. 4. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten an der Stelle der biemit für aufgehoben er- 
klärten älteren Vorschriften über das Schuldenwesen der Studirenden, insbesondere des 
Creditgesetzes vom 24. Februar 1808 und der Verordnung vom 8. März 1822, mit vem 
19. Sktober 1865 in Wirksamkeit. 
Bis zu diesem Zeitpunkte entstandene Forderungen sind hinsichtlich ihrer rechtlichen 
Wirksamkeit nach dem bisherigen Rechte zu beurtheilen. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Kirchen= und Schulwesens sind mit der Voll- 
ziehung vieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Schloß Friedrichshafen den 11. September 1865. 
Karl. 
Der Minister der Justiz, 
« Für denselben: 
Bezzenberger. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
« Golther. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein.
	        
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