Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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g. 6. 
Für die Handhabung der äußeren Ordnung in den Gebäulichkeiten der Anstalt und 
deren Zubehörden, sowie für die nächste Beaufsichtigung des häuslichen Inventars ist ein 
Hausmeister aufgestellt, welchem zu Versehung seiner Verrichtungen ein Gehilfe 
beigegeben ist. 
Beide werden von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bestellt und haben 
für ihre Dienstverrichtungen besondere Instruktionen. 
S. 7. 
Die allgemeine staats= und ortspolizeiliche Aufsscht an der — der Gemeinde Plie- 
ningen als Theilgemeinde einverleibten Anstalt Hohenheim wird nach dem dermalen be- 
stebenden Ortsstatut von dem Sekretär als Gemeinde-Anwalt und dem Hausmeistereige- 
hilfen als Orts-Polizeidiener verwaltet. 
S. 8. 
Die Anstalt in Hohenheim umfaßt: 
A. als Lehranstalten: 
1) vie land= und forstwirthschaftliche Akademie (88. 9 bis 47), 
2) die Ackerbauschule (SS. 48—64), 
3) die Gartenbauschule (SS. 65—80), 
4) eine Reihe von Lehrkursen für besondere landwirthschaftliche Zwecke (F. 81); 
B. als praktische Betriebe: · 
I)dieGutswirthschaft(§§.82—87), 
2)diechemischeVersuchsstation(§8.88——96), 
3) das Forstrevier (8. 97). 
II. Die land= und forstwirthschaftliche Akademie. 
g. O. 
Die land- und forstwirthschaftliche Akademie zerfällt in 
a) die höhere landwirthschaftliche Lehranstalt 
b) die Forst-Lehranstalt. 
8. 10. 
Die höhere landwirthschaftliche Lehranstalt hat die Aufgabe, künftige Gats-
	        
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