Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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revier (8. 97), woneben auch die in Hohenheim befindliche exotische Baumschule 
(vergl. §. 98) erwähnt werden kann. 
S . 17. 
Für Ertheilung des Unterrichts an der Akademie ist eine entsprechende Anzahl wissen- 
schaftlich gebildeter Hauptlehrer — Professoren — angestellt, neben welchen einige 
weitere Lehrer als Hilfslehrer, Repetenten und Assistenten wirken (vergl. 
Gesetz vom 6. Juli 1842, Art. 1 und 2). 
Die derzeit an der Akademie bestehenden Hauptlehrstellen, wie die genannten weiteren 
Lehrstellen s'ind in der Beilage C. angegeben. 
S 1. 
In dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist der Regel nach von selbst auch der 
Auftrag für Verwaltung der darauf bezüglichen Sammlungen, Apparate und Institute be- 
griffen, mit der Befugniß für den einzelnen Lehrer, innerbalb des betreffenden Etatssatzes 
über Anschaffungen, Ausbesserungen und dergl. selbstständig zu verfügen. 
Die Bibliothek der Akademie wird von dem Sekretär verwaltet. 
In Beziehung auf die Leitung des Wirthschaftsbetriebs und die Verwaltung des 
Forstreviers ist in den 88. 84 und 97 Bestimmung getroffen. 
8. 19. 
Um als Studirender an der Akademie aufgenommen zu werden, wird 
erfordert: 
1) ein bestimmtes Alter, nämlich in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr; 
2) bei Solchen, welche noch nicht selbstständig sind, Nachweis der elterlichen oder vor- 
mundschaftlichen Einwilligung zum Besuche der Akademie, anderenfalls Nachweis der 
Selbstständigkeit; 
3) ein Ausweis über die bisherige Laufbahn des Aufzunehmenden, und, falls derselbe sich 
zuvor auf einer Universität oder einer ähnlichen höheren Lehranstalt befunden haben 
sollte, ein Zeugniß der betreffenden Behörde über Fleiß und Betragen. 
g. 20. 
Inländer, welche als Forstzöglinge eintreten wollen, haben nach der Ministe- 
rial-Verfügung vom 22. December 1843 (Reg. Blatt 1844, S. 7) überdies, soweit sie 
sich nicht ausweisen können, eine höhere Lehranstalt besucht und vie akademische Maturitäts- 
Prüfung mit Erfolg erstanden zu haben, zum Behufe des Nachweises der erforderlichen
	        
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