Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Vorkenntnisse sich einer besonderen Aufnahme-Prüfung zu unterwerfen, die von einer 
aus einigen Lehrern der Akademie bestehenden Prüfungs-Kommission vorgenommen wird. 
S 21. 
Die Aufnahme von Studirenden an die Akademie geschieht je mit dem Anfang eines 
Semesters, bei venjenigen inländischen Forstzöglingen aber, welche die besondere Aufnahme- 
Prüfung zu erstehen haben, nur Einmal im Jahre, nämlich im Herbste. 
8. 22. 
Außer den Studirenden können Personen, welchen es darum zu thun ist, sich mit der 
Anstalt oder mit einzelnen Zweigen derselben bekannt zu machen, als Hospitanten zuge- 
lassen werden, jevoch nicht länger, als auf die Dauer von 4 Wochen, und in der Regel 
nicht zu Anfang des Semesters. 
g. 23. 
Die Anmeldung zum Behufe der Aufnahme an die Akademie, beziehungsweise der 
Zulassung als Hospitant geschieht bei dem Direktor. 
8. 24. 
Die Aufnahme, beziehungsweise Zulassung wird von dem Direktor verfügt. 
In zweifelhaften Fällen entscheidet der Lehrerconvent. 
8. 25. 
Für Wohnung, Mobilien und Bedienung der Studirenden wird von der Anstalt aus 
gesorgt. 
Für Kost, die bei dem aufgestellten Speisemeister oder einem anderen benachbarten 
Speisewirthe genommen werden kann, sowie für Holz, Licht 2c. hat jeder Studirende selbst 
zu sorgen. 
8. 26. 
Als Entschädigung für Wohnung und Unterricht hat jeder Studirende in die Anstalts- 
kasse eine Pension zu entrichten, welche je am Anfange eines Semesters auf dasselbe vor- 
auszubezahlen ist. 
Wird ein Studirender ausnahmsweise erst im Laufe eines Semesters aufgenommen, 
so kann ihm auf Verlangen eine entsprechende Ermäßigung der Pension gewährt werden. 
Für die Bedienung der Studirenden wird eine besondere Anrechnung gemacht.
	        
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