Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

2) Geldbußen bis zu 5 fl.; 
3) Arrest 
a) einfacher, im verschlossenen Zimmer, 
b) geschärfter, in besonderem Gewahrsam (Carcer), je bis auf 14 Tage; 
4) Entziehung des Genusses einer Freistelle; (vgl. S. 29.) 
5) Bedrohung mit der Wegweisung; 
6) Wirkliche Wegweisung aus der Anstalt, und zwar für eine bestimmte Zeitdauer oder 
für immer. 
g. 33. 
Die Wegweisung aus der Anstalt wird insbesondere verfügt, 
a) wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens aus der Anstalt oder 
vom Unterrichte, 
b) wegen hartnäckigen Ungehorsams, 
c) wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen. 
Sie kann aber auch, ohne daß ein bestimmtes Vergehen erwiesen wäre, dann verfügt 
werden, wenn ein Studirender nach der Ueberzeugung der Behörde durch sein ganzes 
Verhalten ein schlimmes Beispiel gibt und dadurch einen verderblichen Einfluß auf seine 
Mitstudirenden und den in der Anstalt herrschenden Geist übt. 
g. 34. 
Als Organ für die Handhabung der Disciplin dient der Sekretär, welcher daher bei 
Verfehlungen von Studirenden die Untersuchung zu führen und je nach dem Ergebnisse 
derselben seine Anträge zu stellen hat. 
g. 35. 
Am Schlusse eines jeden Semesters findet eine Prüfung statt, an welcher Theil zu 
nehmen jedem Studirenden freisteht. 
g. 36. 
Studirende, welche durch Lösung einer größeren wissenschaftlichen Aufgabe ausge— 
zeichnete Kenntnisse bewährt haben, werden mit Preisen bedacht. 
Das Nähere über die Zutheilung von Preisen wird durch ein besonderes Statut 
festgestellt. 
8. 37. 
Bei seinem ordentlichen Abgange von der Akademie erhält jeder Studierende ein
	        
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