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g. 43.
Zu einem giltigen Collegialbeschlusse wird die Gegenwart des Direktors (oder seines
Stellvertreters) und wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Lehrerconvents erfordert.
F. 44.
Der Lehrerconvent beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit.
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Direktor (oder sein Stellvertreter), der
außerdem keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme.
S. 45.
Der Lehrerconvent hat
A. in allen Angelegenbeiten, welche die Competenz des Direktors übersteigen, ohne
jedoch der Behandlung der vorgesetzten Dienstbehörde zu unterliegen, selbstständig zu ent-
scheiden.
Dahin gehören insbesondere:
Feststellung des halbjährlichen Vorlesungsverzeichnisses der Akademie auf Grund des
genehmigten Lehrplans derselben, "
Entscheidung von Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf die Ab-
haltung von Vorlesungen oder auf die Wahl der Stunden für dieselben over auf die Be-
nützung der Lehrsäle,
Verfügung in Betreff der Erkursionen der Studirenden,
Anschaffungen für die Bibliothek der Akavemie,
Dispensation von dem für die Aufnahme an die Akademie erforderlichen Alter,
Entscheidung über die Aufnahme von Studirenden, beziehungsweise die Zulassung
von Hospitanten in zweifelhaften Fällen,
Gewährung einer Ermäßigung der Pension bei später eingetretenen, sowie einer theil-
weisen Rückerstattung der Pension bei früher austretenden Studirenden,
Erkennung einer Arreststrafe von mehr als dreimal 24 Stunden bis zu 14 Tagen,
sowie Erkennung auf Entziehung des Genusses einer Freistelle, auf Bedrohung mit der
Wegweisung, und auf wirkliche Wegweisung aus der Anstalt,
Zuerkennung von Preisen,
Feststellung der Abgangszeugnisse.
B. In den übrigen Angelegenbeiten der Akademie hat der Lebrerconvent eine böbere
Entscheidung einzuholen und zu diesem Behufe durch die Direktion der vorgesetzten Be-